Die im eigenen Namen der Bevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das AG hat die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Recht zurückgewiesen, da den Bevollmächtigten bereits eine entsprechende Vergütung für ihre Tätigkeit im vorliegenden Umgangsverfahren inklusive einer Einigungsgebühr für den Zwischenvergleich vom 17.2.2015 bewilligt wurde. Soweit die Bevollmächtigten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nur noch die Festsetzung einer weiteren Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV im Hinblick auf den abschließenden Vergleich vom 26.3.2015 begehren, kommt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren eine von der amtsgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Rechtslage nicht in Betracht.
Ungeachtet der in Rspr. und Lit. streitigen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt für die Mitwirkung am Abschluss einer Zwischenvereinbarung in Hauptsacheverfahren, die Kindschaftssachen betreffend, eine Einigungsgebühr erhält (vgl. die Nachweise zum Streitstand: OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2015 – 18 WF 86/15, Rn 22 ff. – zitiert nach juris [= AGS 2016, 164]), steht der Festsetzung einer (zweiten) Einigungsgebühr im vorliegenden Umgangsverfahren jedenfalls § 15 Abs. 2 RVG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal abrechnen. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne versteht man das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber auftragsgemäß besorgen soll. Der Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Dieselbe Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn ein einheitlicher Auftrag in einem einheitlichen Rahmen erledigt wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Gegenständen besteht, auf die sich die Tätigkeit bezieht. Vom Begriff der Angelegenheit ist der Begriff des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Von einer Angelegenheit können deshalb auch mehrere Gegenstände und Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sind, umfasst sein (vgl. Beck'scher Online-Kommentar RVG, v. Seltmann, Stand: 15.7.2015, § 15 Rn 3 ff.).
Nach diesen Maßstäben lag der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Antragstellerin offensichtlich nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne zugrunde. Ihr Auftrag bezog sich von vornherein darauf, der Antragstellerin in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Umgangsrecht mit ihren beiden Kindern zu verschaffen. Dieses Verfahren wurde mit einem abschließenden Vergleich in erster Instanz beendet; der zuvor geschlossene Zwischenvergleich diente ersichtlich nicht der Verfahrensbeendigung, sondern beinhaltete eine vorläufige Regelung, so dass sich die diesbezügliche Mitwirkung der Bevollmächtigten lediglich als Tätigkeit i.S.d. § 19 RVG darstellt.
Die von den Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Entscheidungen, insbesondere die des OLG Dresden (a.a.O.), stützen deren Rechtsauffassung gerade nicht. Insoweit verkennen die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass es um zwei voneinander zu trennende Rechtsfragen geht: Zum einen gilt es zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen für eine Zwischenvereinbarung eine Einigungsgebühr anfallen kann (nur zu dieser Frage verhalten sich die Entscheidungen); zum anderen ist darüber zu befinden, ob eine Gebühr mehrfach verlangt werden kann, was sich allein nach § 15 Abs. 2 RVG richtet. Diesen Gesichtspunkt hat im Übrigen auch das OLG Dresden gesehen, indem es ausgeführt hat, dass die Befürchtung, ein Rechtsanwalt könne in ein und demselben Verfahren durch den Abschluss mehrerer Zwischenvergleiche (oder eines Zwischenvergleiches und eines abschließenden Vergleiches) mehrere Einigungsgebühren verdienen, unbegründet sei, da zwar grundsätzlich mehrere Einigungsgebühren entstehen könnten, gem. § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit aber nur einmal gefordert werden könnten; mehrere Vereinbarungen in ein und demselben Verfahren würden demnach nicht zu einer Erhöhung des Vergütungsanspruches führen (OLG Dresden a.a.O., Rn 40). Dem gilt es nichts hinzuzufügen.