Die gem. §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin führt zur Herabsetzung des Streitwertes für das Verfahren auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag.
Gegenstand des Verfahrens war ein Feststellungsantrag der Klägerin, der darauf gerichtet war, dass der von ihr erklärte Widerruf zweier Bausparverträge wirksam sei. Allerdings war insoweit aus der Klagebegründung und den dazu vorgelegten Anlagen ersichtlich, dass die Klägerin nicht die Bausparverträge als solches, sondern vielmehr die zu den Bausparverträgen jeweils gewährten Vorausdarlehen widerrufen wollte. Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen ist aber nach der Rspr. des BGH (Beschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15; Beschl. v. 4.3.2016 – XI ZR 39/15, juris), der sich der Senat angeschlossen hat, unabhängig von der konkreten Formulierung der Anträge maßgebend, welche Ansprüche der Verbraucher durch den Widerruf des Darlehens gegen die Bank – hier gegen die beklagte Bausparkasse – geltend machen zu können meint. Dies sind die Rückzahlungen der auf die Darlehen bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Im vorliegenden Fall ist es allerdings so, dass die Klägerin bis zur Erklärung ihres Widerrufs auf die Vorausdarlehen lediglich Zinszahlungen erbracht hat. Tilgungsleistungen wurden auf die Vorauszahlungen keine erbracht. Die bis zum Ende des Jahres 2015 erbrachten Zinszahlungen beliefen sich unstreitig auf 27.701,46 EUR für das Vorausdarlehen zu dem Bausparvertrag Nr. … bzw. weitere 15.363,90 EUR für das Vorausdarlehen zu dem Bausparvertrag Nr. …. Bei diesen Beträgen sind allerdings für das Jahr 2015 jeweils zwölf Zinsraten berücksichtigt worden. Bis zur Erklärung des Widerrufs mit Schreiben v. 9.2.2005 waren der Klägerin aber jeweils nur zwei Zinsraten zu den beiden Vorausdarlehen belastet worden. Von den erbrachten Zinsleistungen im Jahre 2015 sind daher bei dem Vorausdarlehen zu der Bausparvertragsnummer zehn Raten a 322,11 EUR und hinsichtlich des Vorausdarlehens zu dem Bausparvertrag Nr. … zehn Raten zu 178,65 EUR in Abzug zu bringen. Somit verbleiben also bis zur Erklärung des Widerrufs zu berücksichtigende Zinszahlungen der Klägerin auf die beiden Vorausdarlehen Beträge von 24,480,36 EUR bzw. 13,577,40 EUR und damit insgesamt 38.057,76 EUR.
Entgegen der Ansicht des LG sind die von der Klägerin auf die beiden Bausparverträge mit den Nrn. … und … erbrachten Ansparzahlungen nicht zu berücksichtigen. Wie sich aus den von der Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vorgelegten Schreiben der … ergibt, sind die Vorausdarlehen erst zum 31.5.2016 durch die angesparten Bausparguthaben der beiden Bausparverträge nebst Guthabenzinsen und den regulären Darlehen aus diesen Bausparverträge abgelöst und damit getilgt worden. Vorher waren die Ansparzahlungen lediglich als reguläre Sparbeiträge auf die beiden genannten Bausparverträge gezahlt worden, nicht jedoch als Tilgungsleistungen auf die beiden Vorausdarlehen. Deswegen sind diese Beträge bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil sie durch den Widerruf der Vorausdarlehen nicht von der Klägerin hätten zurückverlangt werden können.
Soweit die Klägerin nach einem wirksamen Widerruf auch eine Nutzungsentschädigung auf die von ihr geleisteten Zinszahlungen hätte geltend machen können, bleiben solche Nutzungsentschädigungen allerdings bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (vgl. BGH a.a.O.).
Mitgeteilt von Ass. jur. Till Humpe, LL.M., Düsseldorf