Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 14.03.2016; Aktenzeichen 5 O 177/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte...[A] gegen den Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 14.03.2016 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 31.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Klage vom 20.8.2015 haben die Kläger beantragt festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge wirksam mit Erklärung vom 26.3.2015 widerrufen wurden. Den Streitwert hat der Klägervertreter in der Klage mit 54.300 EUR angegeben. Nachdem das Gericht den Klägern den Hinweis erteilt hatte, dass hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrages Bedenken bestehen, stellten die Kläger ihren Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag auf Zahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 28.487,- EUR mit Schriftsatz vom 29.2.2016, eingegangen beim Gegner am 15.3.2016, um. Die Parteien haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung verglichen.
Das LG hat den Streitwert des Rechtsstreits in der Sitzung vom 14.3.2016 bis zur Klageänderung auf 54.300,- EUR und ab Klagereduzierung mit Schriftsatz vom 29.3.2016 auf 28.487,- EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der vormalige Klägervertreter durch Schriftsatz vom 04.5.2016 (Bl. 93 f. GA) Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2016 (XI ZR 366/15) auf die bis zum Widerruf der Darlehensverträge erfolgten Zins- und Tilgungsleistungen festzusetzen. Darüber hinaus beantragt er bei der Streitwertfestsetzung den Nennwert der sicherungshalber bestellten Grundschulden zu berücksichtigen.
Das LG hat der Beschwerde aus den im Beschluss vom 31.5.2016 genannten Gründen teilweise abgeholfen und den Streitwert bis zum Zeitpunkt der Klageänderung auf 95.415,69 EUR erhöht (Zins- und Tilgungsleistungen), der weiter gehenden Streitwertbeschwerde jedoch nicht abgeholfen (Nennwert der sicherungshalber bestellten Grundschuld) und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die im eigenen Namen eingelegte, gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte...[A] ist in der Sache unbegründet.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner vom LG bereits zitierten Entscheidung (Beschluss vom 12.1.2016 - XI ZR 366/15 Rn 6 ff.) dargelegt und jüngst bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 4.3.2016 - XI ZR 39/15, juris) bemisst sich der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch einen Widerruf der Klägers beendet worden ist, nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen.
Vorliegend haben die Kläger nach Hinweis des LG die Klage von einer Feststellungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der von ihnen im Rahmen der vorzeitigen Darlehensrückführungen im Dezember 2015 geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung über 28.487,- EUR umgestellt. Damit war aber bis zur Reduzierung die Feststellung des (gesamten) Rückgewährschuldverhältnisses Streitgegenstand, auch wenn die Darlehensvaluta bereits vollständig abgelöst war. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt (BGH, Beschluss vom 12.1.2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 13, juris):
"Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (MünchKommBGB/K. P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllt hat." (Hervorhebung durch den Senat).
Die von der Beklagten unwidersprochen dargelegte Höhe der von den Klägern während der Vertragslaufzeit erbrachten Leistungen von 95.415,69 EUR ist daher für die Bemessung des Streitwerts entscheidend.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters hat das LG zu Recht von einer Erhöhung des Streitwertes um die sicherungshalber bestellte Grundschuld in Höhe eines Nennbetrages von 234.000,- EUR abgesehen. In seiner Entscheidung vom 04.3.2016 hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 39/15) den Nennwert der als Sicherheit gewährten Grundschuld zwar streitwerterhöhend berücksichtigt, dies jedoch nur deshalb, weil das klägerische Begehren explizit auch darauf abzielte, eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit gewährte Grundschuld zu erhalten und ein diesbezüglich gestellter Antrag durch die Vorinstanz ausgeurteilt wurde.
Der Streitgegenstand und somit der Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach den gestellten Anträgen und dem darin zum Ausdruck kommenden Begehren der Kläger. Da der Bundesgerichtshof darauf abstellt, welche Ansprüche die Kläger beanspruchen zu können mein...