Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Für das Entstehen einer Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV kommt es allein darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist. Auf die konkrete Zulässigkeit i.S. eines Beschwerdeerfordernisses kommt es nicht an (a.A. VG Regensburg a.a.O. und VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 [= AGS 2016, 4]). Denn das Entstehen einer Terminsgebühr kann nicht davon abhängen, ob der Mandant des betroffenen Verfahrensbevollmächtigten durch den Gerichtsbescheid zumindest teilweise beschwert ist. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung der die am gleichen Gerichtsverfahren beteiligten Parteien vertretenden Rechtsanwälte führen. Eine solche "umgekehrte Erfolgsorientierung" ist dem RVG wesensfremd. Sie ist weder dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV zu entnehmen, noch im Hinblick auf die bezweckte Steuerungswirkung notwendig. Die Erinnerung war somit zurückzuweisen.

Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

AGS 11/2017, S. 507 - 508

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