Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Anzumerken ist jedoch Folgendes:
I. Festsetzung von Amts wegen
Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts hat von Amts wegen nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Vergleich eine Gerichtsgebühr anfällt. Das war hier der Fall, da aus dem Mehrwert des Vergleichs die 0,25 Gerichtsgebühr nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. angefallen ist.
Ob und inwieweit aus einem Mehrwert Anwaltsgebühren anfallen, ist für die gerichtliche Wertfestsetzung irrelevant. Das Gericht hat zunächst einmal nur den Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festzusetzen (§ 55 RVG).
Eine Festsetzung des Werts für die Anwaltsgebühren kommt nur in Betracht, wenn die Anwaltsgebühren sich nicht nach dem Verfahrenswert richten und ein Antrag hierzu gestellt worden ist. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung kommt nämlich nicht von Amts wegen in Betracht.
II. Wert des Vergleichs
Der Vergleichswert beläuft sich auch nicht auf 3.500,00 EUR, sondern auf 2.000,00 EUR.
Die Gerichtsgebühr der Nr. 1500 FamGKG-Kost Verz. berechnet sich nur aus dem Wert des Vergleichs. Wert des Vergleichs ist bei den Gerichtsgebühren aber nur der Wert derjenigen Gegenstände, die nicht anhängig sind. Der Wert der anhängigen Gegenstände wird beim Vergleich nicht mitgerechnet, weil daraus bereits die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen ist und diese auch einen Vergleichabschluss abdeckt. Die richtige Festsetzung hätte daher lauten müssen:
Wert des Verfahrens |
1.500,00 EUR |
Mehrwert des Vergleichs |
2.000,00 EUR |
Die Abrechnung der Gerichtskosten hätte demnach wie folgt aussehen müssen, ausgehend davon, dass hier wohl ein einstweiliges Anordnungsverfahren zugrunde lag.
0,5 Gebühr, Nrn. 1420, 1421 FamGKG-KostVerz. (Wert: 1.500,00 EUR) |
35,50 EUR |
0,25 Gebühr, Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. (Wert: 2.000,00 EUR) |
22,25 EUR |
die Grenze der Anm. zu Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. i.V.m. § 30 Abs. 3 FamGKG, nicht mehr als 0,5 aus 3.500,00 EUR (63,50 EUR), ist nicht überschritten |
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Die Anwaltsgebühren waren wie folgt zu berechnen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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149,50 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV |
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120,00 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG |
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ist nicht überschritten |
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(1,3 aus 3.500,00 EUR = 327,60 EUR) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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302,40 EUR |
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(Wert: 3.500,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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115,00 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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225,00 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG |
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ist nicht erreicht |
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(1,5 aus 3.500,00 EUR = 378,00 EUR) |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
931,90 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer |
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177,06 EUR |
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Gesamt |
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1.108,96 EUR |
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Norbert Schneider
AGS 11/2017, S. 517 - 519