Der Antragsteller hatte für den Antragsgegner eine asylrechtliche Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Nachdem das Gericht den Eilantrag des Antragsgegners abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller zunächst im Eilverfahren einen Vergütungsfestsetzungsantrag und bat um eine Zustellung der Festsetzung an die Adresse des Bruders des Antragsgegners. Auf Nachfrage erklärte er, dass der Antragsgegner bei seinem Bruder wohne.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle versuchte daraufhin, den Antragsgegner unter der angegebenen Adresse zum Antrag des Antragstellers anzuhören. Das Schreiben kam als unzustellbar zurück, ausweislich der Eintragungen auf der Zustellungsurkunde war der Antragsgegner unbekannt verzogen. Der Antragsteller beantragte sodann die öffentliche Zustellung. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle forderte ihn daraufhin auf, eine neue Anschrift des Antragsgegners zu ermitteln (beispielsweise durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage) und einen entsprechenden Nachweis einzureichen.
Im Weiteren stellte das Gericht das Klageverfahren nach Nichtbetreiben des Verfahrens trotz Fristsetzung ein.
Daraufhin beantragte der Antragsteller auch die Vergütungsfestsetzung im Klageverfahren. Zugleich gab er ein Dorf im Kosovo an, an das – bezogen auf Klage- und Eilverfahren – zugestellt werden solle. Er ginge davon aus, dass der Antragsgegner dorthin zurückgekehrt sei, denn dieser habe in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dort in der Vergangenheit zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in einem eigenen Haus gelebt zu haben. Im Kosovo gebe es in den Dörfern weder Straßennamen noch Hausnummern.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wies den Antragsteller in Folge darauf hin, dass er für eine Zustellung im Kosovo 200,00 EUR Vorschuss leisten müsse. Der Antragsteller erklärte sodann, dass die Zustellungen an den Bruder des Antragsgegners erfolgen sollten.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wies die Vergütungsfestsetzungsanträge des Antragstellers für das Eilverfahren und für das Klageverfahren zurück. Zur Begründung führte er aus, Voraussetzung für eine Vergütungsfestsetzung sei, dass dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt werde. Eine solche Anhörung habe aber mangels einer zustellungsfähigen Anschrift nicht erfolgen können. Da es sich um ein Verfahren handele, dass für bzw. auf Betreiben des Antragstellers durchgeführt werde, sei der Antragsteller gehalten, die zur Durchführung notwendigen Angaben zu machen. Der Antragsteller habe jedoch keine zustellungsfähige Anschrift des Antragsgegners beigebracht.
Der Antragsteller hat daraufhin die Entscheidung des Gerichts beantragt.