Die aufgrund der Zulassung in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses statthafte Beschwerde des Betreuers (§ 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG) ist auch i.Ü. zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG bei der Festsetzung der Jahresgebühr 2017 für die Dauerbetreuung des Betroffenen i.H.v. 200,00 EUR (Mindestgebühr gem. Nr. 11101 GNotKG-KostVerz.) das Vermögen des Betroffenen und hier insbesondere einen nicht unerheblichen Erbteil berücksichtigt.
Am 15.10.2015 war der Vater des Betroffenen verstorben. Entsprechend dem Testament des Erblassers vom 19.10.2014 wurde der Betroffene Vorerbe zu 1/4 am gesamten Nachlass. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet; die Vorerbschaft ist nicht befreit. Nach dem Inhalt des Testamentes darf jedoch der Vermögensstamm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Betroffenen angegriffen werden.
Nach Mitteilung des Testamentsvollstreckers sind regelmäßige Leistungen für den Betreuten in Form von regelmäßigen Zahlungen für den Einkauf von Büchern und CDs, den Besuch eines Cafés, Einkäufe von Kleidung oder Computer etc. geplant. Der Anteil des Betroffenen i.H.v. 1/4 des Nachlasses wurde mit 94.066,00 EUR berechnet.
Danach hat das AG nach Abzug des Freibetrages von 25.000,00 EUR einen Wert i.H.v. 69.000,00 EUR angesetzt und die Mindestgebühr von 200,00 EUR berechnet.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer nun darauf hin, dass der Betroffene als nicht befreiter Vorerbe angesichts der testamentarischen Regelung nicht in der Lage ist, die geforderte Gerichtsgebühr zu bezahlen. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, sondern ist erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
Allerdings hat das AG bei der Berechnung des Vermögens des Betroffenen die Tatsache übersehen, dass es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt.
Im Hinblick auf die Belastung dieses Vermögens mit der Anwartschaft des Nacherben kann daher nur ein Bruchteil als reines Vermögen berücksichtigt werden.
Angesichts der doch relativ hohen Verfügbarkeit des Vermögensstamms (Zinsen sind derzeit kaum zu erwarten) hält die Kammer einen Abschlag i.H.v. 50 % für gerechtfertigt. Nachdem der Wert des Erbteils des Betroffenen mit 94.066,00 EUR beziffert wurde, ergibt sich ein Abschlag i.H.v. 47.033,00 EUR. Nach Abzug des Freibetrages i.H.v. 25.000,00 EUR verbleibt damit immer noch ein Reinvermögen i.H.v. 22.033,00 EUR, das dem Kostenansatz zugrundezulegen war.
Das AG hat damit zwar einen höheren Vermögenswert angenommen, jedoch nur die Mindestgebühr i.H.v. 200,00 EUR berechnet, die sich auch bei niedrigerem Wert ergibt.
Danach verbleibt es aber bei dem angefochtenen Kostenansatz und war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Zulassung der Beschwerde war veranlasst, da die zur Entscheidung stehende Frage der Berücksichtigung einer nicht befreiten Vorerbschaft von grundsätzlicher Bedeutung ist.
AGS 11/2018, S. 512 - 513