Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist vorliegend nicht zu beanstanden.

Entgegen der vom Gläubigervertreter zitierten Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Beschl. v. 25.5.2016 – 2-09 T 20/16) löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV aus.

Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV verdienen kann.

Die Einholung der Drittauskünfte ist indes eine mit der Abnahme der Vermögensauskunft in einem inneren Zusammenhang stehende, weil auf das gleiche Ziel der Sachaufklärung und frühzeitigen Informationsbeschaffung gerichtete Vollstreckungshandlung. Sie stellt sich als Ergänzung und ggfs. Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar, verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese (vgl. AG Meißen, Beschl. v. 7.6.2017 – M 6264/17 [= AGS 2017, 395]; AG Hechingen, Beschl. v. 28.2.2017 – 8 M 87/17 [= AGS 2017, 391]).

Der Übergang zu einer anderen Art von Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 RVG erfolgt gerade nicht. Dafür spricht auch die explizite Aufnahme des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft in den Katalog des § 18 Abs. 1 RVG unter § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, während dies für die Einholung von Drittauskünften unterblieben ist (vgl. AG Meißen a.a.O.). Für die Annahme einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit bleibt daher kein Raum.

AGS 11/2018, S. 499

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