Die nach den § 46 Abs. 1 OWiG, § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO grds. statthaften sofortigen Beschwerden sind zulässig.
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG und zu der im Tenor bezeichneten Kostenfestsetzung.
Die sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten ist unbegründet.
Die Verfallsbeteiligte hat ausgehend von dem Gegenstandswert von 6.809,83 EUR Anspruch auf Festsetzung der Gebühr nach Nr. 5116 VV i.H.v. 405,00 EUR.
Daneben ist die Gebühr Nr. 7002 VV (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) i.H.v. jeweils 20,00 EUR für das Verwaltungsverfahren und für das gerichtliche Verfahren, die Gebühr Nr. 7000 VV für 100 Kopien i.H.v. 32,50 EUR, sowie die auf den Gesamtbetrag von 477,50 EUR anfallende Umsatzsteuer i.H.v. 19 % (90,73 EUR) angefallen.
Ein über die Gebühr nach Nr. 5116 VV hinausgehender Gebührenanspruch besteht im hier vorliegenden selbstständigen Verfallverfahren nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2012 – 1 AR 70/11).
Zwar ist es zutreffend, dass in der Vorbem. 5 Abs. 1 VV bestimmt ist, dass für die Tätigkeit als Vertreter eines Nebenbeteiligten in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil (Bußgeldsachen) bestimmen, die gleichen Gebühren entstehen wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren.
Auch ist zutreffend, dass der Unterabschnitt 5 VV, der die Gebühr nach Nr. 5116 VV beinhaltet, mit "Zusätzliche Gebühren" bezeichnet ist, was vom Wortlaut darauf schließen lassen könnte, dass zuvor noch andere Gebühren angefallen sein müssten.
Dies hat jedoch im vorliegenden Falle nicht zur Folge, dass die geltend gemachte Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV für das verwaltungsbehördliche Verfahren und für das gerichtliche Verfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV sowie die Termingebühren nach Nr. 5112 VV angefallen wären.
Ausgehend vom Wortlaut der Vorbem. 5 Abs. 1 VV ist zunächst zu prüfen, welche Gebühren für einen Verteidiger angefallen wären, der sich gegen eine, gegen den Betroffenen auch gerichtete Verfallentscheidung gewendet hätte.
Für den Verteidiger wäre in Bezug auf die Verfallanordnung die Gebühr nach Nr. 5116 VV angefallen.
Wenn zugleich ein Bußgeldbescheid erlassen worden wäre, wäre die Gebühr nach Nr. 5116 VV für den Verteidiger insoweit "zusätzlich" zu den hinsichtlich des Bußgeldbescheides möglicherweise angefallen weiteren Gebühren nach Nrn. 5100–5112 VV entstanden.
Im vorliegenden Falle fehlt es jedoch am zusätzlichen Erlass eines Bußgeldbescheides, so dass diesbezüglich auch keinerlei anwaltliche Tätigkeit entfaltet werden musste.
Gegen einen – mit den Wortlaut der Vorbem. 5 Abs. 1 VV begründeten – Anfall der Gebühren nach den Nrn. 5100–5112 VV im selbstständigen Verfallverfahren spricht bereits, dass der Vertreter eines Verfallsbeteiligten hierdurch besser gestellt würde, als der Verteidiger eines Betroffenen, der sich sowohl gegen einen Bußgeldbescheid als auch gegen eine zugleich getroffene Verfallentscheidung wendet.
Denn dem Verteidiger stünden hinsichtlich des Bußgeldbescheides die Gebührentatbestände nach Nr. 5100 VV, nach Nrn. 5101–5106 VV für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und die Gebührentatbestände nach den Nrn. 5107–5112 VV für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug grds. und dabei hinsichtlich der Nrn. 5101–5112 VV jeweils abhängig von der Bußgeldhöhe im Bußgeldbescheid zu. Daneben könnte der Verteidiger die dann für ihn zusätzliche (daher auch die Bezeichnung des Unterabschnittes 5 VV) Gebühr nach Nr. 5116 VV hinsichtlich der Einziehungs- bzw. Verfallentscheidung geltend machen.
Der Verteidiger müsste mithin sowohl in Bezug auf den Bußgeldbescheid als auch in Bezug auf die Verfallsentscheidung tätig geworden sein, um die vorgenannten Gebührentatbestände zu erfüllen.
Würde man dem Vertreter des Verfallsbeteiligten, der sich ausschließlich gegen die Verfallentscheidung wendet, die Gebühren nach den Nrn. 5100–5112 VV ebenfalls zubilligen, würde er die gleichen Gebühren erhalten, wie der Verteidiger, der sich sowohl gegen den Bußgeldbescheid als auch die Einziehungsentscheidung gewandt hat, und der mithin eine weitaus umfangreichere Tätigkeit entfaltet hat, als der Vertreter des Verfallsbeteiligten.
Dies ist nicht sachgerecht und in dieser Form sicher nicht gesetzgeberische Intention der oben genannten Formulierung in der Vorbem. 5 Abs. 1 VV gewesen.
Für den Nichtanfall weiterer Gebühren neben Nr. 5116 VV im selbstständigen Verfallverfahren spricht zudem, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachten Gebühren nach den Nrn. 5103, 5109 und 5112 VV jeweils zwingend abhängig von der Höhe des im Verfahren verhängten Bußgeldes sind bzw. durch die Höhe des Bußgeldes überhaupt erst bestimmt werden.
Da es sich vorliegend allerdings nicht um ein Bußgeldverfahren, sondern um ein selbstständiges Verfallverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG in der bis 30.6.2017 geltenden Fassung handelte, besteht die Beso...