Bearbeitet von Joachim Cornelius-Winkler, Prof. Dr. Karl Maier, Rüdiger Obarowski, Edmund Schmitt, Dr. Klaus Schneider. 9. Aufl., 2018. C. H. Beck, München. XLV, 1141 S., 139,00 EUR
Nach dem Ausscheiden des bisherigen Mitautoren Günther Bauer und Peter Stahl hat der Verlag mit Rüdiger Obarowski, Edmund Schmitt und Dr. Klaus Schneider namenhafte Autoren als Ersatz gefunden, die nunmehr an der Neuauflage mitwirken. Die Kommentierungen sind dabei insgesamt erneut verteilt worden. Im Vordergrund der Kommentierung stehen nach wie vor die ARB 2010, obwohl in der Praxis auch die vorherigen Fassungen der RRB 2008 und 2009 sowie die zwischenzeitlichen Musterbedingungen 2012 Anwendung finden. Da eine jeweils gesonderte Kommentierung weitgehend inhaltsgleich ARB wenig zweckmäßig ist, hat sich der Verlag entschieden, weiterhin die ARB 2010 zu kommentieren und auf Abweichungen zu den übrigen ARB hinzuweisen. Auch die ARB 75 finden nach wie vor Berücksichtigung. Die Verfasser weisen also zu Recht darauf hin, dass der Anwalt stets im Einzelfall prüfen sollte, welches Bedingungswerk in seinem Fall gilt. Auch in der aktuellen Auflage ist das Werk wieder eine unschätzbare Hilfe für die rechtsanwaltliche Praxis, soweit der Anwalt in rechtsschutzversicherten Mandanten tätig wird. Häufig sichert erst die Leistung des Rechtsschutzversicherers dem Anwalt seine Vergütung. Viele Verfahren wären ohne Rechtschutzversicherung wirtschaftlich nicht denkbar. Dies gilt insbesondere für viele Bußgeldsachen in Verkehrssachen, aber auch für sonstige Verfahren oder Verkehrsunfallprozesse, in denen ggfs. aufgrund hoher Sachverständigenkosten ein erhebliches Prozessrisiko besteht. Der Anwalt ist daher schon in eigenem Interesse gehalten, sich in den ARB auszukennen und dem Mandanten seine Ansprüche, die ihm aus dem Versicherungsvertrag zustehen, durchzusetzen. Ebenso wichtig ist dieses Werk für Richter, die sich mit Deckungsschutzklagen oder Freistellungsklagen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zu befassen haben. Selbstredend ist dieses Werk für die Versicherungswirtschaft ebenso unentbehrlich. Nach wie vor häufige Streitfälle entzünden sich an dem Begriff des Versicherungsfalls, der in § 4 von Cornelius-Winkler umfassend und äußerst strukturiert kommentiert wird. Ebenso klar und strukturiert wird das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers von Klaus Schneider dargestellt. Gerade hier wird in der Praxis viel Geld verschenkt. Mit beachtlichen Gründen ist Schneider der Auffassung, dass auch die Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten quotenbevorrechtigt ist, dass es jedenfalls an einem Anspruchsübergang auf den Rechtsschutzversicherer fehle. Die Rechtsprechung ist hierzu uneins. Es wird Zeit, dass diese Frage einmal höchstrichterlich geklärt wird. Die Kommentierung von Harbauer liefert hier für den Versicherungsnehmer gute Argumente. Mit seiner Neuauflage findet sich der Klassiker zur Rechtsschutzversicherung wieder auf aktuellem Stand und ist für eine Anwaltskanzlei, die rechtsschutzversicherte Mandate bearbeitet, eigentlich unverzichtbar.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 11/2018, S. III