Auf den gestellten Antrag war lediglich die Gebühr für eine anwaltliche Beratung und nicht die Gebühr für eine anwaltliche Vertretung zu bewilligen.
Die Erinnerung wird damit begründet, dass bereits die Beantragung und Einholung von Akteneinsicht eine Tätigkeit sei, wie sie in der Legaldefinition der Vertretung im Vergütungsverzeichnis beschrieben ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Eine vorbereitende Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV, wenn die Akteneinsicht ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäftes, also zu einer über die Beratung hinausgehende Tätigkeit, nicht kommt (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.2.2016 – 4 W 120/15 [= AGS 2016, 143]). Die Akteneinsicht wird dann durch die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV abgegolten. Denn die Beratungsgebühr deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab. Es macht in Bezug auf die Beratung keinen wesentlichen Unterschied, ob sich der Anwalt aus den vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen informiert oder aus eingesehenen Gerichts- oder Verwaltungsakten, um sodann sachgerecht beraten zu können. Die Informationseinholung ist sogar notwendige Voraussetzung einer sachgerechten Beratung und damit selbstverständlicher Teil einer jeden Beratungstätigkeit (OLG Bamberg, a.a.O.).
Vorliegend hat der Antragstellervertreter über die Beantragung von Akteneinsicht hinaus keine nach außen gerichtete Tätigkeit entfaltet. Der Antragsteller hat selbst Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist auch nicht durch den Antragstellervertreter begründet worden. Vielmehr hatte der Vertreter des Antragstellers lediglich Akteneinsicht beantragt und an der Entscheidung über den Widerspruch erinnert. Diese Tätigkeiten sind von der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV abgedeckt.
Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des OLG Naumburg v. 14.12.2012 – 2 Wx 66/12, da in dem dort zu entscheidenden Fall durch den Rechtsanwalt nicht nur Akteneinsicht beantragt, sondern darüber hinaus auch Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid eingelegt wurde. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
Schließlich steht die Entscheidung auch im Einklang mit der Rspr. des OLG Köln. Das OLG Köln beurteilt in seinem Beschl. v. 15.5.2017 – 17 W 201/16 [= AGS 2018, 34] die Frage, ob für eine beantragte Akteneinsicht die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV anfällt, nach den Umständen des jeweiligen Mandats und dessen Zielrichtung. Entscheidend sei, ob der Anwalt aufgrund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen sei dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann. Dient die von dem Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht danach ausschließlich der Informationsbeschaffung zur Beratung des Berechtigten, so ist die Geschäftsgebühr – wenn es i.Ü. zu keiner weitgehenden Geschäftsführung für den Mandanten im Außenverhältnis kommt – nicht entstanden.
Auch nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Geschäftsgebühr nicht entstanden. Mit Schreiben v. 26.4.2016 u. 7.6.2016 an das Jobcenter erinnerte der Antragstellervertreter an die Entscheidung über den Widerspruch sowie an das Akteneinsichtsgesuch. Der Antragstellervertreter hat also bereits vor Akteneinsicht auf die Entscheidung über den Widerspruch gedrängt. Damit diente die Akteneinsicht ersichtlich nicht der Vertretung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren, sondern lediglich der Informationsbeschaffung zur Beratung.
AGS 11/2018, S. 521