Eine vorbereitende Akteneinsicht des Beratungshilfeanwalts führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV, wenn die Akteneinsicht lediglich zum Zwecke der Beratung erfolgt und es nicht zum Betreiben eines Geschäftes kommt.

AG Dortmund, Beschl. v. 7.2.2018 – 458 II 26/16 BerH

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