Der als Mitglied des 2. Strafsenats zuständige Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG) überträgt das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bisher nicht behandelt worden, ob der Rechtsanwalt auch dann Anspruch auf die Erstattung von Parkgebühren hat, wenn das Reiseziel innerhalb der Gemeinde liegt, in der sich seine Kanzlei bzw. Wohnung befindet.
Die Beschwerde des gerichtlich bestellten Beistands ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2 S. 1. 33 Abs. 3 S. 1 RVG). In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Hauptverhandlung im Loveparade-Verfahren fand im Congress Center Düsseldorf Ost der Messe Düsseldorf statt. Die Kanzlei des Beschwerdeführers befindet sich ebenfalls in Düsseldorf. Mangels gegenteiligen Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Düsseldorf wohnt.
1. In Teil 7 VV findet sich keine Rechtsgrundlage für sein Begehren auf Ersatz der entstandenen Parkgebühren.
a) Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Parkgebühren als "Reisekosten Nr. 7003-7006 VV" angemeldet. Diese Auslagentatbestände gelten indes nur bei einer Geschäftsreise. Eine solche liegt hier nach der Legaldefinition in Vorbem. 7 Abs. 2 VV nicht vor, weil das Reiseziel im Stadtgebiet Düsseldorf und damit nicht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
Parkgebühren gehören zu den "sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise" i.S.v. Nr. 7006 VV (vgl. LG Halle AGS 2009, 60; Schmidt in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Nr. 7006 VV Rn 6; Ebert in: Mayer/Kroiß. RVG, 6. Aufl., Nr. 7006 VV Rn 2). In § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO wurden Parkgebühren noch ausdrücklich als bare Auslagen, die bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs aus Anlass einer Geschäftsreise regelmäßig anfallen, angeführt. Dass Parkgebühren in Nr. 7006 VV nicht mehr namentlich genannt werden, bedeutet nicht, dass sie diesem Auslagentatbestand nicht unterfallen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 7003-7006 VV Rn 37). Vielmehr hat die Erstattung von Parkgebühren, bei denen es sich um "sonstige Auslagen" handelt, durch Nr. 7006 VV beschränkt auf Geschäftsreisen eine besondere Regelung erfahren. Nicht anderes gilt etwa für Übernachtungskosten, die ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt werden.
b) Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erstattung der Parkgebühren in dem Rechtsmittelverfahren nunmehr auf § 675 i.V.m. § 670 BGB stützt, scheidet auch diese Anspruchsgrundlage aus. Denn nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) nur verlangen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Dies bedeutet, dass die in Nr. 7000 ff. VV angeführten Auslagentatbestände die dort erfassten Auslagen abschließend regeln (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt a.a.O. Vorbem. 7 VV Rn 15; Bräuer in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 8. Aufl., Vorbem. 7 VV Rn 8). Die Erstattung von Parkgebühren wird – wie dargelegt – von Nr. 7006 VV ("sonstige Auslagen") erfasst, und zwar mit der Einschränkung, dass die sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise entstanden sein müssen. Es hat sich nach Maßgabe des RVG nichts daran geändert, dass die Erstattung von Parkgebühren – wie schon unter Geltung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO – gesetzlich nur dann vorgesehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug für eine Geschäftsreise benutzt wird.
Gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV werden Parkgebühren bei Fahrten innerhalb der Wohnsitz- bzw. Kanzleigemeinde wie die Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten (vgl. LG Halle a.a.O.; Rehberg/Schons u.a., RVG, 6. Aufl., Stichwort "Reisekosten des Rechtsanwalts", Nr. 2.1.1).
Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass die Parkgebühren in Anbetracht der Vielzahl der Verhandlungstage einen erheblichen Umfang erreichen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Relation zu den Terminsgebühren annähernd gleich bleiben wird. So stehen den geltend gemachten Parkgebühren von 220,84 EUR netto, die bei der Teilnahme an 26 Hauptverhandlungsterminen entstanden sind, für diese Tage allein Terminsgebühren von 9.344,00 EUR netto gegenüber, die der Beschwerdeführer aus der Staatskasse erhalten hat. Diese Gegenüberstellung (ohne Berücksichtigung der Verfahrensgebühren) lässt erkennen, dass es für den ortsansässigen Beschwerdeführer keineswegs unzumutbar ist, die Parkgebühren als allgemeine Geschäftskosten nicht zusätzlich in Rechnung stellen zu können.
2. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durfte den hinsichtlich der Parkgebühren vormals überzahlten Vorschuss bei der angefochtenen Vorschussfestsetzung verrechnen (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß a.a.O. § 55 Rn 2). Erst nach endgültigem Abschluss des Festsetzungsverfahrens bedarf es eine...