Der Senat entscheidet gem. § 9 Abs. 3 S. 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, da für eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss keine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.2.2018 – 15 C 17.2522, juris Rn 15; VGH Kassel, Beschl. v. 26.6.2018 – 2 E 1964/17, juris Rn 1).
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
Die Verbindung des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers mit den Kostenfestsetzungsanträgen seiner Familienmitglieder, die der Urkundsbeamte des VG mit dem Erlass eines gemeinsamen Kostenfestsetzungsbeschlusses stillschweigend vorgenommen hat, ist aufzuheben. Die Verbindung von Kostenfestsetzungsverfahren aus getrennt geführten Prozessen ist unzulässig, wenn damit eine vermeintlich zu Unrecht unterbliebene Verbindung der Ausgangsverfahren "nachgeholt" werden soll. § 93 S. 1 VwGO kann dafür nicht entsprechend herangezogen werden. Die Prozessverbindung ist – ebenso wie die Prozesstrennung – eine Frage der prozessualen Zweckmäßigkeit, über die allein das Gericht des Ausgangsverfahrens zu befinden hat. Die Kostenfestsetzung ist demgegenüber rechtlich unselbstständig und hat nur die Kostengrundentscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits auszufüllen (§ 103 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 VwGO). Dabei muss der Kostenbeamte prüfen, ob die angemeldeten Kosten entstanden sind, ob sie zu den Kosten des Ausgangsrechtsstreits gehören und ob sie zur Führung dieses Rechtsstreits notwendig waren (§ 162 Abs. 1 VwGO). Eine Verbindung mehrerer Kostenfestsetzungsverfahren aus getrennt geführten Prozessen würde den engen Bezug der Kostenfestsetzung zu dem zugrundeliegenden Titel und dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren in Frage stellen und ist daher nicht statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.1980 – 23 W 270/80, juris Rn 16; OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.7.2001 – 8 W 87/01, juris Rn 9 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.2.2009 – 4 W 98/08, juris Rn 15 f. [= AGS 2009, 300]; VG München, Beschl. v. 18.8.2015 – M 8 M 15.3136, juris Rn 17; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., 2018, § 104 Rn 7; Schulz, in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 103 Rn 58; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 2018, § 91 Rn 152). Dass das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht von einer Verbindung der Klageverfahren abgesehen haben, muss der Urkundsbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren hinnehmen.
Der Kläger hat trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Anwaltskosten. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Danach kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich nicht geltend machen, solange dem Beteiligten Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt. Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen ihn besteht, kann der bedürftige Beteiligte die dadurch angefallenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 56/08, juris Rn 7 [= AGS 2010, 30]).
Der Höhe nach würde sich die anwaltliche Vergütung grds. nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert bemessen (§ 32 Abs. 1 RVG), d.h. hier nach einem Wert von 5.000,00 EUR. Der auf dieser Grundlage ermittelte Betrag wäre von dem Beklagten zu erstatten (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt von Einwendungen, die im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Erstattungsbetrags.
Gegen die Höhe des Anspruchs kann im Ergebnis allerdings nicht eingewandt werden, dass es sich bei der Rechtsverfolgung in den sieben Prozessen des Klägers und seiner Familie um "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 1 RVG gehandelt hat.
Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dabei kann eine Angelegenheit zugleich mehrere Gegenstände umfassen und auch bei mehreren Auftraggebern bestehen (BGH, Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10, juris Rn 10, 11 und 13 m.w.N.). Das VG hat diese Voraussetzungen in Bezug auf die anwaltliche Leistung für den Kläger und seine Familie zu Recht als erfüllt angesehen. Die Wohnsitzauflagen richteten sich an die Angehörigen einer Familie, waren inhaltlich identisch und wurden in einem engen zeitlichen Zusammenhang erlassen. Dass der Beklagte die Auflagen gegenüber den einzelnen Familienangehörigen unterschiedlich begründet hätte oder anzunehmen gewesen wäre, dass er sie im Prozess unterschiedlich verteidigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend waren die ...