Die sofortige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg.

Gem. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse komme es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an. Hierfür spreche zum einen der Wortlaut des § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO, wonach hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens die Beträge maßgeblich seien, die zum Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten, also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den gerichtlichen Antrag. Aus § 120a ZPO ergebe sich zudem, dass wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden vom Gericht zu jedem Zeitpunkt, also selbst nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachten seien. Schließlich seien gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend (unter Bezugnahme auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2014 – L 20 AY 95/13).

Eine Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung habe insbesondere mittels Vorlage des Einkommensteuerbescheids von 2015 nicht erbracht werden können.

Die Kammer habe darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 27.4.2017 vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um eine Bedürftigkeit seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Dessen ungeachtet, habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.4.2018 nahezu dieselben Unterlagen überreicht.

Legt die Prozesskostenhilfe beantragende Partei gegen die Ablehnung des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss gem. § 127 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde ein, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig ist, auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (vgl. Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, ZPO § 127 Rn 50; MüKo-ZPO/Wache, 5. Aufl., 2016, ZPO § 127 Rn 16; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 15. Aufl., 2018, ZPO § 127 Rn 23; OLG Hamm, Beschl. v. 3.6.2005 – 11 WF 146/05, FamRZ 2006, 214 f., zitiert nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 24.8.2009 – 4 WF 88/09 – FamRZ 2010, 146, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.6.2006 – 9 WF 68/06).

Das LG hat sich in verfahrensfehlerhafter Weise in seiner Nichtabhilfeentscheidung mit dem neuen Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift nicht befasst und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das LG hätte aber im Einzelnen prüfen und darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt. Zweck des Abhilfeverfahrens ist es nämlich, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen. Diesem Zweck genügt es nicht, wenn ohne oder nur mit formelhafter Begründung Beschwerdevorbringen unberücksichtigt bleibt (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2007 – 13 WF 874/07, FamRZ 2008, 153 f., zitiert nach juris Rn 3; OLG Hamm, Beschl. v. 7.8.2003 – 23 W 110/03, MDR 2004, 412 f., zitiert nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 24.8.2009, a.a.O.).

Der Beklagte hat solches nicht unerhebliche Beschwerdevorbringen mit seiner Beschwerdeschrift unter Beifügung von Unterlagen dargetan.

Aufgrund der Auswertung dieses Vorbringens und der Unterlagen unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ergibt sich, dass dieser bedürftig ist und ihm Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen ist, wenn seine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

Letzteres wird das LG zu prüfen haben.

AGS 11/2018, S. 516 - 517

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