GKG § 45 Abs. 1 S. 3
Leitsatz
Die Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2019 – 13 W 2775/19
1 Sachverhalt
Die Klägerin begehrte die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der Beklagte beantragte widerklagend die Herausgabe der Fahrzeugpapiere sowie der Fahrzeugschlüssel. Beide Parteien nahmen für sich das Eigentum am Fahrzeug und an den Papieren in Anspruch.
Vor dem LG haben sich die Parteien verglichen.
Das LG hat den Streitwert von Klage und Widerklage jeweils mit 51.000,00 EUR (entspricht dem Wert des Fahrzeugs) angesetzt. Hierzu hat es erläutert, dass bei der Wertfestsetzung für die Widerklage ein Abschlag nicht vorzunehmen sei, weil hinter den Fahrzeugpapieren wirtschaftlich das Fahrzeug stehe und der Wert des Fahrzeugs auch bei der Bewertung der auf die Herausgabe der Fahrzeugpapiere gerichteten Widerklage anzusetzen sei.
Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin hält eine einheitliche Bewertung von Klage und Widerklage mit 51.000,00 EUR wegen der Nämlichkeit des Streitgegenstandes für geboten. Der Beklagte hält einen Abschlag von 20% für die Widerklage für angemessen.
Das Gericht hat den Streitwert auf 51.000,00 EUR festgesetzt.
2 Aus den Gründen
Klage und Widerklage betreffen den nämlichen Gegenstand, sodass die Streitwerte nicht gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren sind, sondern allein der höhere Wert maßgeblich ist, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
Die Ansprüche aus Klage und Widerklage können – was Voraussetzung der Nämlichkeit des Gegenstandes ist – nicht in der Art nebeneinander bestehen, dass das Gericht u.U. beiden Anträgen stattgeben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1964 – VIII ZR 47/63, juris Rn 6). Die Parteien streiten letztlich um das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt dabei entsprechend § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (Palandt/Herrler, 78. Aufl., BGB, § 952 Rn 7), sodass über Fahrzeug und Papiere einheitlich zu entscheiden ist.
Demgemäß wird zu Recht angenommen, dass die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (KG, Beschl. v. 12.10.1960 – 15 W 1964/60, Rpfleger 1962, 120; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.12.1960 – 6 W 559/60, MDR 1961, 332; Dörndorfer, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 4. Aufl., GKG § 45 Rn 10; Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, KostG, 49. Aufl., GKG § 45 Rn 17; Monschau, in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn 3014; a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.6.1958 – 3 W 120/58, JurBüro 1958, 513). Dem schließt sich das Beschwerdegericht an.
AGS 11/2019, S. 519