Die Klägerin hat die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges auf eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte die Klagehauptforderung nebst Zinsen beglichen und insoweit ihre Kostenlast anerkannt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in diesem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Erstattung von Anwaltskosten, die ihr und dem Zedenten durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Klagehauptforderung entstanden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge