VwGO § 84; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104
Leitsatz
Eine Terminsgebühr entsteht nach Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 zu Nr. 3104 VV auch im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung beantragt werden kann (Anschluss an VG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2017 – 1 KO 8346/17).
Saarländisches VG, Urt. v. 28.8.2019 – 3 O 1092/19
1 Aus den Gründen
Der asylrechtlichen Klage des Klägers im Ausgangsverfahren wurde mit Gerichtsbescheid in vollem Umfange antragsgemäß stattgegeben. Die Beteiligten legten gegen den Gerichtsbescheid keinen Rechtsbehelf ein.
Dem Kläger war zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt und i.H.v. 788,38 EUR an seinen Prozessbevollmächtigten ausgezahlt worden.
Der Übergang auf die Landeskasse wurde in dieser Höhe fest- und mittels Gerichtskostenrechnung zum Soll gestellt.
Hierauf wandte sich die Erinnerungsführerin an das Gericht und beantragte "die Entscheidung des Gerichts". Zur Begründung führte sie unter Verweis auf eine Vielzahl zitierter Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen aus, die beantragte "fiktive" Terminsgebühr gem. Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV sei nicht angefallen und deshalb abzusetzen. Die Umsatzsteuer verringere sich entsprechend. Gem. Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV entstehe die (dann fiktive) Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werde und eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Diese Voraussetzungen seien in zweifacher Weise nicht erfüllt. Zum einen sei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet. Sie erfasse nicht alle Gerichtsbescheide, sondern nur solche i.S.d. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Absatzes "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" eine Beschränkung auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezweckt. Dies folge aus der in der Gesetzesbegründung aufscheinenden Regelungsabsicht, den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist. Insofern verweist die Erinnerungsführerin auf die BT-Drucks 17/1471, 275 rechte Spalte. Allein eine solche Auslegung messe der Neufassung des Wortlauts der Vorschrift eine innerliche Veränderung gegenüber der früheren Rechtslage zu, die im Sinne einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen nachvollziehbar und einfach handhabbar sei.
Zum anderen fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Ein Antrag hierauf könne hier deshalb nicht gestellt werden, weil er offensichtlich unzulässig wäre und deshalb auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung geführt hätte. Dies sei vorliegend deshalb der Fall, wenn – wie hier – der Kläger durch den vorangegangen Gerichtsbescheid vollständig obsiegt habe. Ein ausschließlich im Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten gleichwohl gestellter, offensichtlich unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung könne auch ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung von § 125 Abs. 2 S. 1 u. 2 VwGO verworfen werden. Die Auffassung der Erinnerungsführerin werde durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid diene einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Es wäre mit dem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes – wie hier – mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.
Soweit die gegenteilige Auffassung dagegen anführe, dass auch eine unzulässige Klage nicht durch Beschluss verworfen werden könne oder § 84 Abs. 2 VwGO keinen Verwerfungsbeschluss nenne, werde zum einen hierbei nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Klage nicht um ein Rechtsmittel im Entscheidungsgang der ersten gerichtlichen Instanz (bzw. Rechtsbehelf, wie im Falle des Antrages auf mündliche Verhandlung) handele, sondern um die gerichtliche Erstentscheidung, weshalb bereits der Gedanke des § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht trage. Zudem enthalte § 84 Abs. 2 VwGO auch keine Vorschrift dahingehend, dass durch Urteil festgestellt wird, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid beendet sei. Zum anderen werde hierin gerade nicht der Beschleunigungs- und Entlastungszweck des Gerichtsbescheids als Unterscheidungskriterium zum "normalen" Urteil berücksichtigt. Gleiches gelte hinsichtlich der Argumentation, dass eine relative Betrachtung unter Berücksichtigung der offensichtlichen Unzulässigkeit vor dem Hintergrund der Entlastung der Gerichte und der Steuerungsfunktion nicht überzeuge. Denn tatsächlich handele es sich in einer solchen Fallkonstellation ger...