II. 1. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag des Klägers ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG anzusehen, den Streitwert der Nebenintervention für den ersten Rechtszug abweichend von dem für das gerichtliche Verfahren i.Ü. maßgeblichen Streitwert festzusetzen.
Der zulässige Antrag ist jedoch – wie vom LG zutreffend erkannt – nicht begründet.
Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich im Streitfall nämlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache zumindest dann überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (s. etwa BGH, Beschl. v. 30.10.1959 – V ZR 204/57, BGHZ 31, 144, 146 ff.; Beschl. v. 11.12.2012 – II ZR 233/09 [= AGS 2013, 238]; OLG München, Beschl. v. 11.6.2019 – 9 W 635/19 Bau; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., 2019, § 3, Rn 108; Wöstmann, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2016, § 3, Rn 99). Aber auch dann, wenn der Streithelfer in dem betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat, entspricht der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention dem Streitwert der Hauptsache selbst (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.1.2016 – X ZR 109/12, NJW-RR 2016, 831, 832; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.2.2015 – VI-W (Kart) 1/15, NJOZ 2015, 1963, 1964; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2019 – 12 U 48/16, IBRRS 2019, 2041).
Nur mit einem grundsätzlichen Gleichklang des Streitwerts einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache wird nämlich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Streithelfer in einem fremden Prozess agiert, in dem er lediglich das Interesse der Partei unterstützt, der er beigetreten ist, ohne selbst Partei des Rechtsstreits zu sein. Damit ist ein Streithelfer im selben Umfang am Prozess beteiligt wie die von ihm unterstütze Hauptpartei: Er hat die Möglichkeit, im selben Umfang wie diese Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Nach der Gesetzessystematik sind die Möglichkeiten der Einflussnahme eines Streithelfers auf den Ausgang eines Rechtsstreits gerade nicht auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits beschränkt (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2019 – 12 U 48/16, IBRRS 2019, 2041).
Ob das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist, betrifft demgegenüber – ebenso wie etwaige Rückgriffsansprüche zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Streithelfer – allein das Innenverhältnis zwischen diesen; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 30.10.1959 – V ZR 204/57, BGHZ 31, 144, 147; Beschl. v. 12.1.2016 – X ZR 109/12, NJW-RR 2016, 831, 832). Während des Prozesses ist der Streithelfer, jedenfalls wenn er keinen eingeschränkten Antrag stellt, am Prozess nämlich in dem gleichen Umfang beteiligt wie die Partei, der er beigetreten ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.2.2015 – VI-W (Kart) 1/15, NJOZ 2015, 1963, 1964). Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.1.2016 – X ZR 109/12, NJW-RR 2016, 831, 832). Während des Prozesses und im Verhältnis zur Gegenpartei steht der Streithelfer nicht anders da als die Hauptpartei, und sein prozessuales Verhalten bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Parteien selbst (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 30.10.1959 – V ZR 204/57, BGHZ 31, 144, 147; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.2.2015 – VI-W (Kart) 1/15, NJOZ 2015, 1963, 1964). Hiermit korrespondiert das Recht des Streithelfers, selbst ein Rechtsmittel einzulegen, wobei sich die erforderliche Beschwer (gerade) nicht nach dem eigenen, womöglich geringeren, wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers, sondern allein nach der von der Hauptpartei erlittenen Beschwer richtet. Des Weiteren bezieht sich auch der Auftrag des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers jedenfalls bei einem nicht beschränkten Streitbeitritt auf denselben Gegenstand wie derjenige des Prozessbevollmächtigten der Hauptpartei, insoweit ist derselbe Streitstoff mit demselben Ziel zu bearbeiten. Zudem würde ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Belange des Streithelfers, die hinter seinem Beitritt stehen, erhebliche Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen und das Gericht hätte, was nicht sachgerecht erscheint, zur Ermittlung des Interesses des Streithelfers für die Streitwertfestsetzung Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 30.10.1959 – V ZR 204/57, BGHZ 31, 144, 147; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.2.2015 – VI-W (Kart) 1/15, NJOZ 2015, 1963, 1964).
Die genannten Gründe sprechen dafür, den Gegenstandswert des Streitbeitritts nicht nur dann an dem Streitwert der Hauptsache auszurichten, wenn der Streithelf...