Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Über die Beschwerde war gem. § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in S. 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Die 1,2-Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 VV in allen Verfahren, sofern kein Ausnahmetatbestand eingreift. Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Klägerin dem Beklagten allerdings nur diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Vorliegend war bereits vor dem Termin die Klagerücknahme beim LG eingegangen. Dies geschah wenige Stunden vor Terminsbeginn und wurde der zuständigen Kammer offenbar noch rechtzeitig zur Kenntnis gegeben (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung). Die Klagerücknahme war mit ihrem Eingang bei Gericht wirksam. Für die Wirksamkeit war weder die Zustellung noch der Zugang beim Beklagtenvertreter erforderlich (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO). Die Rechtshängigkeit der Hauptsache war damit rückwirkend entfallen. Es konnte nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits verhandelt werden (§ 269 Abs. 3 ZPO). Die Sache wurde zwar aufgerufen; der Aufruf ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass er nur den Teil des Verfahrens betraf, über den noch zu entscheiden war (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Anhang IV Rn 334). Gegenstand des Termins war allein die Kostenfrage. Dementsprechend stellte der Beklagtenvertreter im Termin lediglich einen Kostenantrag.

3. Bei dieser Sachlage konnte die Terminsgebühr nicht aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, sondern lediglich aus dem Kostenwert (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, Anhang IV Rn 334; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2009 – 8 W 118/09). Den Kostenwert hat das LG auf 1.484,96 EUR festgesetzt. Daraus errechnet sich eine 1,2-Gebühr i.H.v. 138,00 EUR. Im Kostenfestsetzungsbeschluss des LG wurde demgegenüber eine Terminsgebühr i.H.v. 363,60 EUR in Ansatz gebracht. Der festgesetzte Erstattungsbeitrag ist um 225,60 EUR zu reduzieren. Er beläuft sich anstatt der festgesetzten 985,74 EUR nur auf insgesamt 760,14 EUR.

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