Die Antragsteller begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellte Übernahmegesuch des griechischen Migrationsministeriums für die Antragsteller zu 1) bis 3) anzunehmen. Das VG gab dem Eilantrag statt und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte es auf 8.000,00 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, es sei unbillig, den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG auf lediglich 4.000,00 EUR festzusetzen, weil es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handele, durch die das Hauptsacheverfahren hinfällig werde. Daher und aufgrund der Schwierigkeit der maßgeblichen Rechtsfragen entspreche es der Billigkeit i.S.v. § 30 Abs. 2 RVG, die für das Klageverfahren geltenden Werte zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und begehrt, den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festzusetzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?