Der vom LG festgesetzte Streitwert setzt sich – wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss des LG ergibt – folgendermaßen zusammen:
Klageantrag zu 1 (Schmerzensgeld) |
3.500,00 EUR |
Klageantrag zu 2 (pos. Feststellung) |
1.000,00 EUR |
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4.500,00 EUR |
In seiner Beschwerdeschrift vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Streitwert sei auf mindestens bis zu 6.000,00 EUR festzusetzen, weil ansonsten das LG sachlich unzuständig gewesen wäre. Ergänzend führt er aus, dass er bereits mit einem vorherigen Schriftsatz klargestellt habe, dass er ein Schmerzensgeld von mindestens 3.500,00 EUR für angemessen erachte und ein zukünftiger materieller Schaden der Klägerin von 3.000,00 EUR anzunehmen sei. Jedenfalls könne sich nach der Entscheidung des OLG Köln der Streitwert nicht mehr unter der Zuständigkeitsschwelle des LG bewegen; tatsächlich sei er sogar auf 6.500,00 EUR und damit auf bis zu 7.000,00 EUR festzusetzen.
Die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG statthafte und fristgerecht eingelegte sowie gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG in zulässiger Weise im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet.
Das LG hat den Streitwert gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu Recht und in zulässigerweise auf insgesamt 4.500,00 EUR festgesetzt, wobei der Beschwerdeführer die darin enthaltene Position von 3.500,00 EUR für den Klageantrag zu 1 (Schmerzensgeld) auch nicht beanstandet. Soweit er jedoch der Auffassung ist, dass für den Klageantrag zu 2 (pos. Feststellung) statt eines Wertes von 1.000,00 EUR ein solcher von 3.000,00 EUR – bzw. wegen der Zuständigkeitsschwelle des LG ein solcher von jedenfalls 1.500,00 EUR – in Ansatz zu bringen sei, teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.
1. Einer Streitwertfestsetzung auf insgesamt 4.500,00 EUR steht der Beschluss des OLG nicht entgegen.
Dieser erging im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und ist damit zwar für die Zuständigkeit des zur Sachentscheidung berufenen Gerichts bindend, nicht jedoch für die abschließende Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 48 GKG.
Zwar führt der 8. Zivilsenat im o.g. Beschluss aus, dass die vom AG erfolgte Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts auf insgesamt 6.500,00 EUR (3.500,00 EUR Schmerzensgeld, 3.000,00 EUR Feststellung zukünftiger Schäden) nicht offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig sei. Diese Feststellung erfolgte jedoch allein im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit der vorangegangene Streitwertbeschluss des AG Bindungswirkung i.S.v. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfaltet, ohne hingegen für das im Beschluss als zuständig bestimmte LG eine eigenständige Bindungswirkung in Bezug auf den nach Abschluss des Verfahrens festzusetzenden Streitwert zu entfalten.
2. Der Wert des positiven Feststellungsantrags (Klageantrag zu 2) ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die im konkreten Fall vom LG erfolgte Festsetzung auf 1.000,00 EUR angemessen erscheint.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 25.6.2017 vorgetragen hatte, dass er von einem avisierten Betrag von (geschätzt) 3.000,00 EUR für den materiellen Zukunftsschaden der Klägerin ausgehe. Ebenso wenig lässt der Senat außer Acht, dass sich der Streitwert einer Feststellungsklage im Ausgangspunkt danach bestimmt, welche Ansprüche aus Sicht des Klägers oder der Klägerin möglicherweise von dem Feststellungantrag umfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.7.2012 – 9 W 15/12, juris Rn 9).
Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass das LG den Streitwert für den positiven Feststellungsantrag im konkreten Fall auf (lediglich) 1.000,00 EUR festgesetzt hat, denn bei der Wertfestsetzung einer positiven Feststellungsklage ist regelmäßig ein Abschlag von den in Betracht kommenden Ansprüchen vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Zwar nimmt die Rspr. dabei in den meisten Fällen lediglich einen Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vor (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3 Rn 16 "Feststellungsklagen"). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es – wie hier – um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens geht, denn dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH, Beschl. v. 28.11.1990 – VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 m.w.N.). Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruches ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt (BGH, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der vom LG für den positiven Feststellungsantrag in Ansatz gebrachte Wert von 1.000,00 EUR keinen Bedenken. Denn die Wahrscheinlichkeit des tatsächlic...