Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung einigen zu können, die sie deshalb dem Gericht überlassen, fällt keine Einigungsgebühr an (gegen OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2016 – I-17 W 287/15 [AGS 2016, 457]).

LG Neubrandenburg, Beschl. v. 6.9.2019 – 2 T 142/19

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