Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 4 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; die von der Beschwerdeführerin zitierte Auffassung, wonach unter "mündliche Verhandlung" i.S.d. genannten Gebührenziffer auch ein "Erörterungstermin" falle, wie sie etwa von Schneider (in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV 3104 Rn 29) vertreten wird, ist durchaus erwägenswert. Allerdings geben die diesbezüglichen Argumente dem Senat keinen Anlass, von seiner std. Rspr. abzugehen (die den gesetzgeberischen Vorgaben mehr Gewicht beimisst als die Mindermeinung):

Soweit in der Beschwerde der herrschenden Meinung "Wortklauberei" mit dem Ziel, aus fiskalischen Gründen die "Anwaltshonorare zu deckeln etc." vorgeworfen wird, sind die diesbezüglichen Darlegungen nicht erwiderungsfähig bzw. -bedürftig.

Überlegenswert allerdings ist die Ansicht von Schneider, a.a.O., wonach es "nicht einzusehen" sei, wieso für die Anwälte ein Anreiz geschaffen werde, in Familienstreitsachen den obligatorischen gerichtlichen Termin entbehrlich zu machen, in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wie hier – den obligatorischen Erörterungstermin aber nicht (a.a.O., Rn 29).

Mit der ganz h.M. ist der Senat jedoch der Auffassung, dass in der vorliegenden Auslegungsfrage der klare Gesetzeswortlaut nicht übergangen werden kann, weshalb an der std. Rspr. festgehalten wird (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.3.2019 – 11 WF 1470/18; Beschl. v. 7.7.2014 – 11 WF 919/14; Beschl. v. 24.1.2012 – 11 WF 126/12, FamRZ 2012, 1582 [= AGS 2012, 134]).

Soweit teilweise Ausführungen des BGH zu dieser Frage angeführt werden, erscheint dies nicht zwingend:

Der BGH hat im Beschl. v. 24.7.2003 (V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 [= AGS 2003, 450]), dargelegt, § 35 BRAGO finde für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grds. keine Anwendung, weil das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen befinden könne, ob es schriftlich oder nach mündlicher Verhandlung entscheiden wolle. Demgegenüber sieht § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG in der vorliegenden Kindschaftssache (Umgang) eine Erörterung verbindlich vor. In seinem Beschl. v. 28.2.2012 (XI ZB 15/11 [= AGS 2012, 274]) stellt der BGH maßgeblich auf die Bezeichnung einer Gebühr als "Terminsgebühr" ab – auch dies allenfalls ein Indiz für die Auffassung der h.M.

In der Rspr. der Oberlandesgerichte wird zwar nicht ausreichend danach differenziert, um welche Kindschaftssache (i.S.v. § 111 Nr. 2 FamFG) es sich handelt, weil nur in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten ein Erörterungstermin zwingend vorgeschrieben ist. Soweit die Entscheidungen das elterliche Sorge recht betreffen, bei dem die Erörterung nicht verpflichtend ist, greift der Gedanke nicht, wonach einem Rechtsanwalt nicht zugemutet werden solle, die Terminsgebühr zu "opfern", wenn er einer schriftlichen Entscheidung zustimmt (s. Müller-Rabe, a.a.O., VV Nr. 3104 Rn 11).

Gleichwohl argumentieren nahezu sämtliche Oberlandesgerichte – überzeugend – mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut, der für eine analoge Anwendung hier keinen Raum lasse. Das OLG Hamm (Beschl. v. 11.7.2017 – 6 WF 137/17 [= AGS 2018, 169]) verweist insbesondere etwa auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, aus dem sich ergibt, dass der Gesetzgeber die Begriffe "Erörterung" und "mündliche Verhandlung" ganz bewusst nebeneinander verwendet. Richtig ist auch, dass von der gesetzlichen Ausgestaltung her ein Unterschied zwischen "mündlicher Verhandlung" und "Erörterung" besteht, über den sich mit der Erwägung, beides sei für einen Anwalt arbeitsintensiv, nicht hinwegkommen lässt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2014 – 5 WF 181/13 [= AGS 2015, 69] – übrigens in einer Umgangssache, also unter Geltung von § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG). Richtigerweise sieht auch das OLG Schleswig (Beschl. v. 12.2.2014 – 15 WF 410/13 [= AGS 2014, 121]) keinen Anlass, den Wortlaut der Ausnahmeregelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV dahingehend zu erweitern, dass der gesetzestechnische Begriff "mündliche Verhandlung" auch eine Erörterung umfassen soll (s. ergänzend OLG Hamm, Beschl. v. 1.10.2012 – 6 WF 46/12 [= AGS 2012, 562]; KG, Beschl. v. 16.8.2012 – 25 WF 58/12; ebenso Keidel-Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 155 Rn 18).

Maßgeblich ist, dass gerade bei Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die gesetzgeberische Vorgabe unmissverständlich ist: Vorbem. 3 Abs. 3 VV unterscheidet zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen, wobei in der bis 2013 gültigen Fassung ausdrücklich (auch) der Begriff "Erörterungstermin" verwendet wurde. Es kann nicht angenommen werden, dass bei der Neufassung die Erörterungsgebühr gewissermaßen "vergessen" worden ist (auch wenn nunmehr grds. alle gerichtlichen Termine eine Terminsgebühr auslösen sollen, s. dazu Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3 Rn 74; VV 3104 Rn 34). Gerade die Nrn. 2 und 3 dieser Gebührenziffer zeigen, dass der Gesetzgeber eine ganz bestimmte Regelung treffen wollte und nun einmal getroffen hat (an die die Rspr. gebunden ist, Art. 20 Abs. 3 GG).

Die sinngemäße Erwägung der Beschwerde, die Gerichte hätten auch bei anderen Vorschrift...

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