RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; FamFG § 155 Abs. 2

Leitsatz

Entscheidet das Gericht in einem Umgangsrechtsverfahren in Übereinstimmung mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, so entsteht alleine dadurch für die beteiligten Anwälte keine Terminsgebühr.

OLG München, Beschl. v. 20.9.2019 – 11 WF 666/19

1 Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern eingeleitet. Das FamG hat schließlich zu Gunsten des Antragsgegners entschieden. Ein Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG hatte nicht stattgefunden. Auch waren keine außergerichtlichen Besprechungen der Anwälte geführt worden. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die dem Antragsgegner beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung ihrer Vergütung gegenüber der Landeskasse. Dabei machte sie auch eine 1,2-Terminsgebühr geltend. Diese Gebühr begründete sie damit, auch ein Erörterungstermin gem. § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG falle unter den Begriff der "mündlichen Verhandlung" im Sinne dieser Bestimmung. Ein Unterschied zwischen "erörtern" und "mündlich verhandeln" sei "nicht ansatzweise nachvollziehbar". Es sei "absurd", auf begriffliche Unterschiede abzustellen; soweit "Gerold/Schmidt" im "Brustton der Überzeugung" eine andere Auffassung vertreten würden, seien die entsprechenden Versuche "untauglich". Es sei gerichtsbekannt, dass dem Gesetzgeber in der Vergangenheit bereits einige Redaktionsversehen unterlaufen seien, weshalb es "Haarspalterei zu Lasten der Anwälte" wäre, begrifflich zwischen mündlicher Verhandlung und Erörterungstermin zu unterscheiden. Schließlich habe auch das AG von "mündlicher Verhandlung" gesprochen.

Die Rechtspflegerin wies den Festsetzungsantrag unter Verweis auf die Kommentierung von Gerold/Schmidt-Müller-Rabe (RVG, 23. Aufl., VV Nr. 3104 Rn 33) zurück.

In ihrer Erinnerung hiergegen führt die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Wesentlichen aus, die die Einschlägigkeit von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ablehnende Rspr. folge offenbar allein "fiskalischen Interessen", möglicherweise "um die ausufernden Kosten für Verfahrensbeistände und familienpsychologische Gutachten irgendwie unter Kontrolle zu halten"; es liege nahe, die Kosten für Verfahrensbeistände "irgendwo anders wieder einzusparen". Hierfür würden sich die Anwaltsgebühren geradezu anbieten. So gestehe die Rspr. etwa den Verfahrensbeiständen die Pauschale pro Kind zu, ohne dass dies gesetzlich zwingend vorgegeben sei, während sie in Honorarfragen der Anwälte "auffallend restriktiv" urteile.

Das FamG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung zitiert es die Kommentierung von Müller-Rabe (in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 3104 Rn 33).

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Verfahrensbevollmächtigte ihr Ziel der Festsetzung einer Terminsgebühr weiter. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, das OLG Stuttgart habe in seinem Beschl. v. 14.9.2010 (8 WF 133/10) ihre Auffassung geteilt. Es müsse auch auf das Maß der anwaltlichen Arbeit abgestellt werden, der Wortlaut des Gesetzes könne nicht allein maßgeblich sein: So habe der Gesetzgeber in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch den Begriff "Vergleich" weiter verwendet ohne ihn durch den Ausdruck "Einigung" zu ersetzen; auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen.

2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 4 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; die von der Beschwerdeführerin zitierte Auffassung, wonach unter "mündliche Verhandlung" i.S.d. genannten Gebührenziffer auch ein "Erörterungstermin" falle, wie sie etwa von Schneider (in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV 3104 Rn 29) vertreten wird, ist durchaus erwägenswert. Allerdings geben die diesbezüglichen Argumente dem Senat keinen Anlass, von seiner std. Rspr. abzugehen (die den gesetzgeberischen Vorgaben mehr Gewicht beimisst als die Mindermeinung):

Soweit in der Beschwerde der herrschenden Meinung "Wortklauberei" mit dem Ziel, aus fiskalischen Gründen die "Anwaltshonorare zu deckeln etc." vorgeworfen wird, sind die diesbezüglichen Darlegungen nicht erwiderungsfähig bzw. -bedürftig.

Überlegenswert allerdings ist die Ansicht von Schneider, a.a.O., wonach es "nicht einzusehen" sei, wieso für die Anwälte ein Anreiz geschaffen werde, in Familienstreitsachen den obligatorischen gerichtlichen Termin entbehrlich zu machen, in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wie hier – den obligatorischen Erörterungstermin aber nicht (a.a.O., Rn 29).

Mit der ganz h.M. ist der Senat jedoch der Auffassung, dass in der vorliegenden Auslegungsfrage der klare Gesetzeswortlaut nicht übergangen werden kann, weshalb an der std. Rspr. festgehalten wird (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.3.2019 – 11 WF 1470/18; Beschl. v. 7.7.2014 – 11 WF 919/14; Beschl. v. 24.1.2012 – 11 WF 126/12, FamRZ 2012, 1582 [= AGS 2012, 134]).

Soweit teilweise Ausführungen des BGH zu dieser Frage angeführt werden, erscheint dies nicht zwingend:

Der BGH hat im Beschl. v. 24.7.200...

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