Über den gem. den §§ 165 S. 1, 151 VwGO Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung), der sich gegen den nach § 164 VwGO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, entscheidet der Einzelrichter, weil über einen solchen Rechtsbehelf das Gericht (des ersten Rechtszuges) in der Besetzung zu befinden hat, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Aufl., 2018, zu § 165, Rn 22; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, zu § 165, Rn 3) und dem vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss die Kostenlastentscheidung in dem durch den Einzelrichter erlassenen Beschluss zu Grunde liegt.
Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist gem. § 165 S. 2 VwGO i.V.m. § 151 VwGO statthaft und auch i.Ü. zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf 413,64 EUR festgesetzt. Die durch die Antragsteller geltend gemachte Vergütung ihres Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO in Höhe der Verfahrensgebühr von 327,60 EUR (Nr. 3100 VV), einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV) sowie eines Umsatzsteuerbetrags von 66,04 EUR (Nr. 7008 VV) ist bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Die geltend gemachte Vergütung ist nicht angefallen.
Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich für den schon im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite trotz der prozessualen Selbstständigkeit beider Verfahren gem. den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass eine Vergütung für seine Tätigkeit auch dann nicht anfällt, wenn das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO den vormals nach § 80 Abs. 5 VwGO gefassten Beschluss abändert und dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch entspricht (vgl. Beschl. d. Kammer v. 26.2.2019 – 15 L 2923/18.A u. v. 9.6.2016 – 15 L 3836/15.A, jeweils n.v.).
Nichts anderes gilt, wenn im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren verschiedene Prozessbevollmächtigte tätig werden, ohne dass – wie hier – angesichts Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO i.S.d. §§ 173 S. 1, 91 Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig war. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Nach der Rechtsauffassung des 13. Senat des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A), die der Einzelrichter teilt, gilt:
"… a) gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne sind nach § 16 Nr. 5 RVG auch das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren über dessen Abänderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Anwaltsgebühren entstehen damit in allen Verfahren zur Regelung der Vollziehung – mögen diese für sich genommen auch voneinander getrennte, prozessual eigenständige Verfahren sein – nur einmal und zwar mit dem ersten die Gebühr auslösenden Tätigwerden des Rechtsanwalts. Ist dieser bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden, können sie von ihm im Abänderungsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02, AGS 2003, 456 = juris Rn 3 [noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO]; OVG NRW, Beschl. v. 14.5.2014 – 19 E 524/14.A, n.v.; BayVGH, Beschl. v. 26.1.2012 – 9 C 11.3040, juris Rn 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S. 1247/11, AGS 2012, 17 = JZ 2012, 421 = juris Rn 16)."
b) Diese kostenrechtlichen Regelungen gelten auch dann, wenn – wie hier – nach einem noch vor dem VG geführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das OVG über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat. Denn das OVG hat über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht als Beschwerdeinstanz i.S.v. §§ 17 Nr. 1, 18 Nr. 3 RVG, sondern erstinstanzlich als nach Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zuständiges Gericht der Hauptsache entschieden. Der Wechsel des für das Abänderungsverfahren zuständigen Gerichts der Hauptsache steht auch nicht der Einlegung eines Rechtsmittels ...