II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat die im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) berechneten Kosten zu Recht antragsgemäß i.H.v. 3.989,47 EUR zu Gunsten der Beklagten festgesetzt. Der Kläger vermag sich dagegen nicht mit seiner in der Beschwerde weiterhin vertretenen Ansicht durchzusetzen, dass er der Beklagten zu 1) nur die hälftigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe, weil diese nur einen Erstattungsanspruch in Höhe ihrer Beteiligung am Rechtsstreit verlangen könne. Zwar trifft es zu, dass der obsiegende Streitgenosse bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen von dem unterlegenen Gegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann (s. BGH, Beschl. v. 20.2.2006 – II ZB 3/05, NJW-RR 2006, 1508, 1509 [= AGS 2006, 620]: ergangen zu § 6 BRAGO; s. ferner Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 1008 VV Rn 312 f.). Anders verhält es sich jedoch für den Fall der Verfahrenstrennung. Die bereits entstandenen Gebühren gehen durch eine erfolgte Abtrennung nicht unter. Nach der Abtrennung entstehen die Gebühren sodann noch einmal aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens, wobei identische Gebühren gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal beansprucht werden können und insgesamt ein Wahlrecht besteht, ob die vor der Trennung entstandenen oder die danach entstandenen Gebühren abgerechnet werden (BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13; BVerwG, Beschl. v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 3100 VV Rn 61).
Gleiches gilt für den Fall, dass bei einem von mehreren Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht gegeben ist und das Verfahren gegen ihn zwecks Verweisung abgetrennt wird. Es entstehen dann mehrere für die Zukunft in jeder Beziehung selbständige Verfahren, für die auch die Gerichtskosten neu anfallen. Der Fall der Abtrennung und Teilverweisung ist in § 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 GKG und § 20 RVG, nach denen bei einer Komplettverweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit die Anwalts- und Gerichtskosten innerhalb derselben Instanz im Regelfall nur einmal anfallen, nicht geregelt. Der Senat teilt die vom OLG Hamburg im Beschl. v. 4.11.2013 (8 W 101/13) vertretene Ansicht, dass diese Regelungslücke durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu schließen ist, die gelten, wenn eine gegen mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner gerichtete Klage in zwei Verfahren aufgetrennt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, der in dieser Sachverhaltskonstellation gegen die Anwendung der vorstehend erläuterten allgemeinen Grundsätze für das Fort- bzw. Neuentstehen der anwaltlichen Gebühren im Falle der Verfahrensabtrennung sprechen könnte. Das OLG Hamburg hat in dem vorgenannten Beschluss vielmehr überzeugend begründet, dass das mit der Anwendung erzielte Ergebnis im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO steht, wonach dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen sind. Der Kostenvorteil, der sich aus der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zu 1) und 2) vor dem LG Hannover durch einen Rechtsanwalt ergab, beruhte auf der Anrufung eines unzuständigen Gerichts bezüglich der Beklagten zu 1) und soll dem erstattungspflichtigen Kläger nicht zugutekommen. Hätte der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) sogleich getrennt an den ihren jeweiligen richtigen Gerichtsständen verklagt, hätte er der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Urteils des LG Berlin unzweifelhaft die vollen Gebühren erstatten müssen und nicht nur die Hälfte.
Der Senat vermag schließlich nicht der vom OLG Celle im die Beklagte zu 2) betreffenden Beschl. v. 3.3.2017 (2 W 50/17 = 2 O 19/16) des LG Hannover vertretenen Ansicht beizutreten, wonach in der vorliegenden Sache keine Verfahrensabtrennung i.S.d. § 145 ZPO erfolgt sei. Das LG Hannover hat mit Urteil die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen und sich für örtlichen unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Berlin verwiesen, soweit dieser sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Dass das LG nicht durch separaten Beschluss über die Verweisung entschieden und die Verfahrensabtrennung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, ist unerheblich und führt entgegen der vom OLG Celle vertretenen Auffassung nicht zu einem "gänzlich anders gelagerten Sachverhalt” gegenüber dem, welcher der vorstehend zitierten Entscheidung des OLG Hamburg zugrunde liegt. Das LG Hannover hat zwar zugleich die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewiesen und den Rechtsstreit betreffend die hiesige Beklagte an das LG Berlin verwiesen, jedoch handelt es sich nicht um eine "einheitliche Entscheidung”. Wird eine Entscheidung, die in selbständiger Beschlussform hätte ergehen sollen, in...