Über die gem. § 56 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 RVG zulässigerweise im eigenen Namen des Bevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde entscheidet nach Übertragung des Verfahrens gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist insbesondere nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.4.2018 – 4 E 548/18.A; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2017 – OVG 6 K 74/17, NVwZ-RR 2018, 127; Thiel, in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., 2017, § 30 Rn 53; a.A. Hessischer VGH, Beschl. v. 10.9.2018 – 7 E 928/18.A). Der gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist mit 227,59 EUR überschritten.
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Erinnerungsführer steht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfevergütung i.H.v. 621,78 EUR zu.
Der Umfang des Vergütungsanspruchs eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren seine Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG beantragt. Durch Beschluss des VG wurde ihm Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug (lediglich) für die Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Beiordnung der Erinnerungsführers und "damit im Umfang von ½" bewilligt und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.Ü. abgelehnt.
Damit steht für das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zwar bindend fest, dass nur im Umfang dieses Streitgegenstandes eine Vergütung aus der Staatskasse gewährt werden kann. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das VG Gießen besagt mit dem Ausspruch "damit im Umfang von ½" aber nichts darüber, ob die dem beigeordneten Erinnerungsführer zu gewährende Vergütung ½ der aus dem Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 S. 1 RVG zu berechnenden Vergütung betragen soll (Quotelungsmodell) oder ob die Vergütung aus ½ dieses Gegenstandswertes zu berechnen ist (Teilgegenstandswertmodell). Die unterschiedlichen Berechnungsmodelle führen hier zu einer um 227,59 EUR differierenden Festsetzung.
Der Senat erachtet entgegen dem VG Gießen in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin bei dem Hessischen VGH ausschließlich das Teilgegenstandswertmodell als mit dem Gesetz vereinbar.
Welche Gebühren aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehen, bestimmt sich nach § 49 RVG nach dem Gegenstandswert. Die Regelung sieht im Falle der nur teilweise erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Quotelung vor. Vielmehr liegt dieser Bestimmung zugrunde, dass für den Teil des Streitgegenstandes, für den das Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht annimmt, ein "Teilgegenstandswert" zu bilden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.6.2004 – 2 S 183/04, juris Rn 14), nach dem die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts zu berechnen ist. Wenn – wie im vorliegenden Fall – Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt und demgemäß ein Prozessbevollmächtigter nur teilweise beigeordnet wird, sind die von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten mithin aus einem "besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswert" zu errechnen. Die aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren werden (nur) aus dem Wert berechnet, der dem Teilgegenstandswert bzw. Teilklagebegehren entspricht, für den bzw. für das Prozesskostenhilfe gewährt und für den/das der Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde.
Handelt es sich – wie vorliegend – um ein asylrechtliches Streitverfahren, ist der Gegenstandswert auf der Grundlage der in § 30 RVG normierten gesetzlichen Festlegung aus den in dieser Regelung bestimmten Gegenstandswerten zu entnehmen. Gem. § 30 S. 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem AsylG 5.000,00 EUR. Wird eine Beiordnung – wie hier – "im Umfang von ½" bewilligt, hat dies zur Folge, dass die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren aus einem Teilgegenstandswert von 2.500,00 EUR zu berechnen sind (vgl. auch bereits VG Kassel, Beschl. v. 2.11.2009 – 7 O 1059/09.KS.A, juris Rn 5; Beschl. v. 1.2.2013 – 3 O 1308/12.KS.A, juris Rn 2; VG Stuttgart, Beschl. v. 27.12.2012 – A 7 K 1782/12).
Der von dieser "Teilgegenstandswertberechnung" abweichenden Auffassung des VG, wonach eine Quotelung der nach dem Streitwert von 5.000,00 EUR zu berechnenden Gebühr vorzunehmen sei (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 7.6.2018 – A 1 K 3200/18, juris Rn 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16, juris Rn 12), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Insbesondere die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg, dass sich die in der gerichtlichen Kostenentscheidung in der Hauptsache auszusprechende Quotelung auch bei der Festsetzung der Prozesskoste...