Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO). Die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ist gewahrt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das LG hat Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zu Recht versagt (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner keinen Schadensersatzanspruch aus Anwaltshaftung (§ 280 Abs. 1 BGB). Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung eines solchen Anspruchs.
Denn die Antragsgegner haben zu keiner Zeit ein Vollstreckungsmandat übernommen. Sie haben ein solches nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller hatte auch nicht die Absicht, ihnen ein Vollstreckungsmandat zu erteilen. Denn auch in der Folgezeit hat er keinem Anwalt ein Vollstreckungsmandat erteilt, sondern die Vollstreckung selbst betrieben. Er hat seine Forderung gegen seine vormalige Arbeitgeberin in deren Zwangsversteigerungsverfahren persönlich und ohne anwaltliche Hilfe angemeldet. Er hat somit davon abgesehen, einen anderen Rechtsanwalt oder auch seine jetzige Prozessbevollmächtigte mit einem Vollstreckungsmandat zu beauftragen.
Auch der Vorwurf, die Antragsgegner hätten versäumt, eine vollstreckbare Titelausfertigung zu beantragen, ist unbegründet. Ein Anwalt, dem nur ein Klagemandat, aber kein Vollstreckungsmandat erteilt worden ist, ist nicht verpflichtet, eine vollstreckbare Titelausfertigung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nicht vom Klagemandat umfasst, sondern bedarf eines Vollstreckungsmandats.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegner hätten ihn "immer darauf verwiesen, sich um die Vollstreckung selbst zu kümmern". Damit hat er bestätigt, dass die Antragsgegner kein Vollstreckungsmandat übernommen haben.
Darüber hinaus setzt eine Anwaltshaftung wegen Nichtbetreibens einer Zwangsvollstreckung voraus, dass eine solche, wäre sie betrieben worden, erfolgreich verlaufen wäre. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Schuldnerin war vermögenslos.
Soweit der Antragsteller behauptet, er habe die Antragsgegner "immer wieder darauf hingewiesen", dass sich die Schuldnerin "in das Ausland absetzen" wolle, ist dies unerheblich. Denn daraus ergibt sich nicht, welchen Vollstreckungserfolg eine Zwangsvollstreckung gehabt hätte. Ob die Schuldnerin ihren Wohnsitz im Inland oder im Ausland hatte, besagt nichts über ihre Bonität.
Die Schuldnerin war bereits vermögenslos, als der Antragsteller seine Titel erstritten hatte.
Denn die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Schuldnerin ist bereits im September 2015 beantragt worden, als die Arbeitsgerichtsprozesse des Antragstellers noch gar nicht abgeschlossen waren. Die Schuldnerin hat im Zwangsversteigerungsverfahren ihrerseits Prozesskostenhilfe beantragt und in einem Schriftsatz vom Oktober 2015 ausgeführt, derzeit nicht zahlungsfähig zu sein. Sie habe ihre Zahnarztpraxis wegen eines Wasserschadens seit April 2015 einstellen müssen und beziehe eine Grundsicherung. Sie hat einen entsprechenden Bescheid vorgelegt. Daraus ergab sich, dass sie Einkünfte allenfalls unterhalb der Pfändbarkeitsgrenze hatte.
Soweit die Antragsgegner den Titel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht an den Antragsteller herausgegeben haben, begründete dies keine Pflichtverletzung. Vielmehr stand ihnen wegen unstreitiger Nichtzahlung restlichen Honorars ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO zu. Zwar ist umstritten, ob ein Vollstreckungstitel eines Mandanten überhaupt einem Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts unterliegt. Die h.M. Meinung, der der Senat darin folgt, bejaht dies aber und begründet dies überzeugend damit, dass auch die im Wege einer Vollstreckung für den Mandanten vereinnahmten Gelder einbehalten werden dürfen und diese Rechtslage für Titel ebenfalls gelten müsse (Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, BRAO, 14. Aufl., 2014, § 50 Rn 60; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., 2016, § 50 Rn 22; Hartung/Scharmer, BRAO, 6. Aufl., 2016, § 50 Rn 105; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., 2000, § 50 Rn 11). Die Gegenauffassung verweist auf die Pflicht zur Herausgabe von Vermögenswerten des Mandanten nach § 43a BRAO i.V.m. § 4 BORA (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., 2015, § 50 Rn 9 a.E.), übersieht dabei aber die Regelung in § 4 Abs. 3 BORA, wonach ein Anwalt eigene Forderungen nur insoweit nicht mit Geldern verrechnen darf, als diese zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Verrechnung mit anderen Geldern des Mandanten möglich ist und demzufolge unter diesen Voraussetzungen auch ein Titel zurückbehalten werden darf (Hartung/Scharmer, BRAO, 6. Aufl., 2016, § 50 Rn 105). Soweit die h.M. – insoweit der Gegenauffassung folgend – eine Herausgabepflicht für Unterhaltstitel bejaht, liegt ein solcher hier nicht vor.
Der Einwand des Antragstellers, er habe mit den Antragsgegnern ausschließlich eine Prozessführung im Rahmen einer Bewilligung von Prozesskoste...