Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 3 O 58/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 23.07.2018, Az. 3 O 58/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner aus Anwaltshaftung. Das Landgericht hat Prozesskostehilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Die Antragsgegner haben für den Antragsteller in zwei arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten gegen dessen vormalige Arbeitgeberin zwei Titel erstritten, die sie nicht vollstreckt haben. Der Antragsteller lastet ihnen dies als Pflichtverletzung an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anwaltshaftungsklage durch Beschluss in Kammerbesetzung vom 23.07.2018 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegner hätten kein Vollstreckungsmandat gehabt; eine Zwangsvollstreckung gegen die Arbeitgeberin würde wegen Vermögenslosigkeit auch fruchtlos verlaufen sein. Auf die Gründe des angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gegen diesen seiner Anwältin am 02.08.2018 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 03.08.2018, eingegangen am 14.08.2018, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz vom 16.08.2018 näher begründet. Er verfolgt seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter und wiederholt im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten.
Das Landgericht hat ihr durch Beschluss vom 17.09.2018 nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO). Die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Landgericht hat Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zu Recht versagt (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner keinen Schadensersatzanspruch aus Anwaltshaftung (§ 280 Abs. 1 BGB). Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung eines solchen Anspruchs.
Denn die Antragsgegner haben zu keiner Zeit ein Vollstreckungsmandat übernommen. Sie haben ein solches nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller hatte auch nicht die Absicht, ihnen ein Vollstreckungsmandat zu erteilen. Denn auch in der Folgezeit hat er keinem Anwalt ein Vollstreckungsmandat erteilt, sondern die Vollstreckung selbst betrieben. Er hat seine Forderung gegen seine vormalige Arbeitgeberin in deren Zwangsversteigerungsverfahren mit Schreiben vom 15.06.2017 persönlich und ohne anwaltliche Hilfe angemeldet. Er hat somit davon abgesehen, einen anderen Rechtsanwalt oder auch seine jetzige Prozessbevollmächtigte mit einem Vollstreckungsmandat zu beauftragen.
Auch der Vorwurf, die Antragsgegner hätten versäumt, eine vollstreckbare Titelausfertigung zu beantragen, ist unbegründet. Ein Anwalt, dem nur ein Klagemandat, aber kein Vollstreckungsmandat erteilt worden ist, ist nicht verpflichtet, eine vollstreckbare Titelausfertigung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nicht vom Klagemandat umfasst, sondern bedarf eines Vollstreckungsmandats.
Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 25.04.2018 auf Seite 6 vorgetragen, die Antragsgegner hätten ihn "immer darauf verwiesen, sich um die Vollstreckung selbst zu kümmern". Damit hat er bestätigt, dass die Antragsgegner kein Vollstreckungsmandat übernommen haben.
Darüber hinaus setzt eine Anwaltshaftung wegen Nichtbetreibens einer Zwangsvollstreckung voraus, dass eine solche, wäre sie betrieben worden, erfolgreich verlaufen wäre. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Schuldnerin war vermögenslos.
Soweit der Antragsteller behauptet, er habe die Antragsgegner "immer wieder darauf hingewiesen", dass sich die Schuldnerin "in das Ausland absetzen" wolle, ist dies unerheblich. Denn daraus ergibt sich nicht, welchen Vollstreckungserfolg eine Zwangsvollstreckung gehabt hätte. Ob die Schuldnerin ihren Wohnsitz im Inland oder im Ausland hatte, besagt nichts über ihre Bonität.
Die Schuldnerin war bereits vermögenslos, als der Antragsteller seine Titel erstritten hatte. Denn die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Schuldnerin in P ist bereits im September 2015 beantragt worden, als die Arbeitsgerichtsprozesse des Antragstellers noch gar nicht abgeschlossen waren. Die Schuldnerin hat im Zwangsversteigerungsverfahren ihrerseits Prozesskostenhilfe beantragt und in einem Schriftsatz vom Oktober 2015 ausgeführt, derzeit nicht zahlungsfähig zu sein. Sie habe ihre Zahnarztpraxis wegen e...