Normenkette
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 116 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 127 Abs. 2 Sätze 2-3, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 18.04.2019; Aktenzeichen 316 O 137/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 18. April 2019, Geschäfts-Nr. 316 O 137/19, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen gegen den Antragsgegner beabsichtigten dinglichen Arrest zur Sicherung von gegen diesen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gerichteten Zahlungsansprüchen.
Die Schuldnerin ist die Mieterin von Räumlichkeiten, die der Zwangsverwaltung durch den Antragsgegner unterliegen. Nach dem Vorbringen des Antragstellers befand die Schuldnerin sich bereits seit Beginn des Mietverhältnisses im Juni 2015 mit den an den Antragsgegner zu leistenden Mietzahlungen fortlaufend im Zahlungsrückstand. Ungeachtet dessen erfolgten im Zeitraum von September 2015 bis Mai 2016 Zahlungen der Schuldnerin auf die gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Mietforderungen in Höhe von insgesamt EUR 13.292,07.
Der Antragsteller hält diese Zahlungen der Schuldnerin an den Antragsgegner gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO für anfechtbar. Mit seinem Antrag vom 18. April 2019 hat der Antragsteller zur Sicherung des seinem Vorbringen zufolge gegen den Antragsgegner in Höhe von EUR 13.292,07 bestehenden Zahlungsanspruchs Prozesskostenhilfe für ein auf den Erlass eines dinglichen Arrests gerichtetes Arrestverfahren beantragt. Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sich der Anfechtungsanspruch lediglich gegen den Antragsgegner richte und auch für den Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung aufgrund einer entsprechenden Zurücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger weiterverfolgt werden könne. Insoweit komme lediglich noch die Insolvenzanfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und Grundstückseigentümer in Betracht, in dessen Person indes die Voraussetzungen für eine auf § 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO gestützte Anfechtung nicht vorlägen und dessen Leistungsfähigkeit im Übrigen schon mit Blick auf die Anordnung der Zwangsverwaltung über das in seinem Eigentum stehende Grundstück als zweifelhaft erscheine.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines Arrestgrunds nicht glaubhaft gemacht. Die vorliegende Fallgestaltung sei lediglich durch die möglicherweise schlechten Realisierungsmöglichkeiten eines nach etwaiger Aufhebung der Zwangsverwaltung nur noch gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Anfechtungsanspruchs gekennzeichnet. Allein die schlechte Vermögenslage des Schuldners sei indes generell kein Arrestgrund, dieser setze vielmehr grundsätzlich ein drohendes unlauteres Verhalten des Schuldners voraus, wozu seitens des Antragstellers aber nichts vorgetragen worden sei.
Gegen diesen ihm am 26. April 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Mai 2019 sofortige Beschwerde erhoben. Er macht geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen für den Erlass eines dinglichen Arrests unzutreffend auf ein unredliches Schuldnerverhalten verengt, es komme demgegenüber aber allein darauf an, ob die Handlungen oder Vorkommnisse, bei denen es sich im Übrigen auch um Handlungen Dritter handeln könne, objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigten. Insoweit sei vorliegend aber definitiv damit zu rechnen, dass für den Fall der Klageerhebung gegen den Antragsgegner seitens des Vollstreckungsgläubigers der Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen werde, um die gegen den Antragsgegner gerichtete Insolvenzanfechtung hierdurch ins Leere laufen zu lassen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 17. Juni 2019 nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht mangels ausreichender Glaubhaftmachung eines Arrestgrunds zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet nicht die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorauszusetzende hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO.
Der dingliche Arrest findet nach Maßgabe von § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert w...