Eine Reiseentschädigung kann nur bewilligt werden, wenn
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der Antragsteller mittellos ist (Nr. 1 S. 4 VwV Reiseentschädigung), und |
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es sich um eine für die Rechtsverteidigung/Rechtverfolgung notwendige Reise handelt. |
Eine Mittellosigkeit liegt nach Nr. 1 S. 4 VwV Reiseentschädigung vor, wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Hierzu sind dem Gericht ggfs. Unterlage vorzulegen, aus denen sich eine solche Mittellosigkeit ergibt. Auf einen konkreten Betrag stellt die Regelung nicht ab, sodass zum einen die vorhandenen Mittel der Person, aber auch die Höhe der Fahrtkosten zu berücksichtigen sind.
Eine Prüfung der Erfolgsaussicht des Antrags findet durch das Gericht nicht statt, jedoch hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob die Teilnahme an dem Gerichtstermin notwendig ist bzw. ob auch ein bemittelter Beteiligter aus verständlichen Gründen an dem Termin teilnehmen würde.
Die Notwendigkeit der Reisekosten ist dem Grunde nach stets zu bejahen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten angeordnet hat, sodass hier eine Reiseentschädigung zu zahlen ist. Eine solche Anordnung kann etwa nach §§ 141, 273, 278 ZPO, §§ 33, 128, 155, 207 FamFG ergehen. In diesen Fällen sind die Reisekosten unumgänglich angefallen. Ist das persönliche Erscheinen hingegen nicht angeordnet, so ist zu prüfen, ob auch ein bemittelter Beteiligter aus verständlichen Gründen an dem Termin teilgenommen hätte. Davon ist etwa auszugehen bei einem Beweisaufnahmetermin, bei dem auch die informatorische Anhörung des Beteiligten nicht ausgeschlossen ist. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zudem davon auszugehen, dass wegen der hohen Bedeutung der Verfahren regelmäßig auch ein bemittelter Beteiligter an dem Termin teilgenommen hätte. Die Reise zu einer Revisionsverhandlung wird wohl regelmäßig nicht als notwendig anzusehen sein und die Bewilligung einer Reiseentschädigung abzulehnen sein. Der BGH hat in einer Entscheidung hierzu ausgeführt, dass das Revisionsverfahren eine reine Rechtsinstanz sei und Tatsachenfragen nicht zur Entscheidung stünden. In Anwaltsprozessen komme folglich dem einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 137 Abs. 4 ZPO) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz.
Zu beachten ist zudem, dass die Reiseentschädigung nicht nur für die Teilnahme an Gerichtsterminen gewährt wird, sondern auch für Untersuchungstermine (z.B. Blutentnahme in Abstammungssachen) oder Besuchen bei einem Verfahrensbeistand oder Verfahrenspfleger.