Im Aufsatzteil (S. 497 ff.) befasst sich Hagen Schneider mit der Reiseentscheidung für mittellose Parteien und Beteiligte.
Eine Terminsgebühr entsteht bereits mit Wahrnehmung des Termins. Sie entsteht daher auch dann, wenn im Termin die Klage teilweise oder ganz zurückgenommen wird (OLG Frankfurt, S. 503).
Immer wieder Streit entsteht über die Frage, ob bei einer Entscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne mündliche Verhandlung eine sog. fiktive Terminsgebühr anfällt. Die ganz überwiegende Rechtsprechung ist der Auffassung, dass die fiktive Terminsgebühr in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar sei, weil hier eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei (OLG Düsseldorf, S. 504).
Ein weiteres Dauerthema in Familiensachen ist die Frage, ob eine Einigungsgebühr bei Zwischenvereinbarungen anfällt (siehe hierzu OLG Hamburg, S. 505).
Eine merkwürdige Entscheidung hat das AG Nürnberg getroffen. Es ist entgegen der h.M. der Auffassung, dass der Haftzuschlag bei der Grundgebühr bereits dann anfällt, wenn irgendwann im Laufe des Verfahrens der Mandant in Haft genommen wird. Es sei also nicht erforderlich, dass der Mandant während der Einarbeitung sich nicht auf freiem Fuß befinde (S. 506).
Dass eine zusätzliche Gebühr auch dann anfallen kann, wenn der Verteidiger darauf hinweist, dass der Angeklagte verstorben ist und damit das Verfahren zwingend nach § 206a StPO einzustellen ist, hat das LG Leipzig (S. 507) bestätigt.
Ein weiteres Dauerthema ist die Frage, ob eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO die zusätzliche Gebühr auslöst. Das AG Koblenz (S. 508) bestätigt dies zu Recht.
Mit der Vergütung im Verfahren auf Gesamtstrafenbildung befasst sich das OLG Osnabrück (S. 509).
Im zwangsvollstreckungsrechtlichen Teil finden sich gleich zwei Entscheidungen zur Vollstreckungsandrohung. Das OLG Brandenburg befasst sich mit den Voraussetzungen einer Vollstreckungsandrohung (S. 510). Das AG Heilbronn (S. 512) stellt klar, dass die Vollstreckungsandrohung und die nachfolgende Vollstreckung dieselbe Angelegenheit darstellen, sodass keine neuen Gebühren ausgelöst werden.
Schließen die Parteien einen Vergleich, wird die Klage zurückgenommen oder die Klage anerkannt, tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr ein. Diese Ermäßigung ist aber ausgeschlossen, wenn zuvor ein Versäumnisurteil ergangen ist. Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (LAG Berlin-Brandenburg, S. 513).
Bei einer Stufenklage ist der Streitwert einheitlich festzusetzen, da nur der höhere Wert gilt. Hieraus folgt zwangsläufig, dass eine endgültige Wertfestsetzung erst möglich und zulässig ist, nachdem auch die Leistungsstufe abgeschlossen ist. Eine verfrühte Streitwertfestsetzung ist unzulässig und führt zur Aufhebung des Streitwertbeschlusses (OLG Karlsruhe, S. 515).
Eine wichtige Entscheidung hat das OLG Frankfurt (S. 518) getroffen und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Scheidet ein Rechtsanwalt im Laufe des Mandates aus, hat er eigenes Recht nach § 33 RVG, die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner Tätigkeit bis zum Ausscheiden festsetzen zu lassen. Eine vorläufige Wertfestsetzung hindert nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Vergütung des Anwalts wird fällig. Er muss wissen, nach welchem Wert er seine Tätigkeit abrechnet. Dafür ist das Verfahren nach § 33 RVG geschaffen.
Sowohl das VG München (S. 520) als auch das OVG Rheinland-Pfalz (S. 522) verkennen in rechtswidriger Weise, dass Streitwertbeschwerden auch in Asylsachen zulässig sind. Die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG geht den Beschwerdeausschluss nach dem AsylG vor. Die ganz überwiegende Rechtsprechung lehnt dagegen – wie hier – eine Beschwerde ab.
Einstweilige Anordnungen in Familiensachen sind grds. unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt dann auch für das entsprechende Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (OLG Düsseldorf, S. 524).
Mit der Frage, wann von einem sofortigen Anerkenntnis bei einer Stufenklage auszugehen ist, befasst sich das OLG Bamberg (S. 530).
Dass das Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung auch im Scheidungsverbundverfahren gilt (§ 99 ZPO), stellt das OLG Brandenburg klar (S. 533).
Gibt der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren keine Erklärung zu seiner Vorsteuerabzugsberechtigung ab und setzt der Rechtspfleger ungeachtet dessen die Umsatzsteuer fest, hat der Antragsteller die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen (AG Grünstadt, S. 536).
Das LG Chemnitz (S. 544) bestätigt, dass die Rechtsprechung des BGH zur Erstattung eines auswärtigen Anwalts auch in Strafsachen gilt. Die Kosten eines auswärtigen Verteidigers sind bis zur Höhe der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu übernehmen.
Dass ein Anwalt berechtigt ist, Vollstreckungstitel zurückzubehalten, wenn der Mandant die zugrundeliegende Vergütungsforderung noch nicht bezahlt hat, stellt der Anwaltsgerichtshof Celle (S. 545) klar.
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 11/2020, S. II