ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Erlässt das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss einschließlich Umsatzsteuer, obwohl der Antragsteller keine Erklärung zum Vorsteuerabzug gegeben hat und wird auf Erinnerung des Antragsgegners die Umsatzsteuer abgesetzt, hat der Antragsteller die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Ein Antragsgegner ist nicht verpflichtet, bei fehlender Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung auf die fehlende Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bereits im Antragsverfahren hinzuweisen.
AG Grünstadt, Beschl. v. 17.7.2020 – 3 C 4/18
1 Sachverhalt
Nach Abschluss eines Honorarprozesses hatte die sich selbst vertretende Rechtsanwältin die Erstattung ihrer Kosten beantragt. Hierzu hat sie eine Rechnung mit Umsatzsteuer eingereicht, aber keine Erklärung zum Vorsteuerabzug gegeben. Das AG hat ungeachtet dessen die angemeldete Vergütung in voller Höhe einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Hiergegen hat der Antragsgegner Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer mangels Erklärung zum Vorsteuerabzug nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Daraufhin hat die Antragstellerin erklärt, auf die Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verzichten, soweit sie die Umsatzsteuer beträfen. Hiernach wurde die Erinnerung in der Hauptsache für erledigt erklärt; es wurden wechselseitige Kostenanträge gestellt.
2 Aus den Gründen
Der Erinnerung des Beklagten wäre in Bezug auf die festgesetzte Umsatzsteuer abzuhelfen gewesen, denn die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass die Umsatzsteuer nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Bezüglich des Tages des Zinsbeginns wäre eine Abhilfe nicht erfolgt, denn gem. dem eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Verzinsung ab dem Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht auszusprechen. Da sich der Wert des Zinsbetrages für einen Tag jedoch auf weniger als 1 Cent beläuft, hat dies keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht.
Dass der Beklagte erst mit seiner Erinnerung einwendet, dass die Umsatzsteuer nicht hätte mit festgesetzt werden dürfen, kann diesem nicht angelastet werden, denn das Gericht hätte die Umsatzsteuer von Amts wegen absetzen müssen, weil eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung in dem Kostenfestsetzungsantrag nicht enthalten war. Darauf durfte sich der Beklagte verlassen.
Die Klägerin wäre daher in dem Erinnerungsverfahren vollumfänglich unterlegen, sodass ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.
AGS 11/2020, S. 536 - 537