1. Auch im Strafverfahren sind hinsichtlich der Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes zumindest die Kosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze des zuständigen Gerichts als notwendig anzusehen.
  2. Grundsätzlich ist im Rahmen des § 14 RVG die Mittelgebühr als Normalfall und Abrechnungsgrundlage für durchschnittliche Verfahren anzusehen.

LG Chemnitz, Beschl. v. 8.8.2019 – 2 Qs 295/19

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