Die Entscheidung ist unzutreffend.

Der Haftzuschlag ist vielmehr für jede Gebühr gesondert zu prüfen. Es ist für jede Gebühr gesondert zu prüfen, ob während ihres Abgeltungsbereichs die Voraussetzungen des Haftzuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV erfüllt sind. Die Auslegung des AG Nürnberg widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV "erhöht sich die Gebühr". Abgestellt wird also auf die jeweilige konkrete Gebühr. Wollte man der Auffassung des AG Nürnberg folgen, müsste es in Vorbem. 4 Abs. 4 VV heißen: "erhöhen sich alle Gebühren".

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 11/2020, S. 506 - 507

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