Rz. 21

Die Höhe der Grundgebühr beläuft sich für den Wahlverteidiger auf 44 EUR bis 396 EUR, die Mittelgebühr beträgt 220 EUR.

 

Rz. 22

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 176 EUR.

 

Rz. 23

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beläuft sich der Gebührenrahmen für den Wahlverteidiger auf 44 EUR bis 495 EUR; die Mittelgebühr beträgt 269,50 EUR (VV 4101). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 216 EUR. Erforderlich ist, dass sich der Mandant während der Einarbeitung nicht auf freiem Fuß befindet. Daher entsteht die Grundgebühr nicht, wenn der Mandant erst später in Haft genommen wird. Die gegenteilige Auffassung des AG Nürnberg[21] ist mit VV Vorb. 4 Abs. 4 nicht zu vereinbaren. Danach ist für jede Gebühr gesondert zu prüfen, ob während ihres Abgeltungsbereichs die Voraussetzungen des Haftzuschlags nach VV Vorb. 4 Abs. 4 gegeben sind. Die folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Vorb. 4 Abs. 4 ("erhöht sich die Gebühr"). Abgestellt wird also auf die konkrete Gebühr. Wollte man der Auffassung des AG Nürnberg folgen, müsste es in VV Vorb. 4 Abs. 4 heißen "erhöhen sich alle Gebühren".

 

Rz. 24

Wie im vorbereitenden Verfahren wird in der Höhe nicht nach der Ordnung des Gerichts unterschieden, bei dem die Sache anhängig ist oder bei dem sie anhängig zu machen sein wird. Bei der Bemessung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren sind, da die Gebühren von der Ordnung des Gerichts unabhängig sind, Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.[22] Eine geringere Gebühr kann nicht allein darauf gestützt werden, dass es sich um ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht gehandelt habe.[23]

 

Rz. 25

Bei der Bemessung der Gebühr für den Wahlverteidiger gemäß § 14 Abs. 1 wird hier zu beachten sein, in welchem Verfahrensstadium der Verteidiger eingeschaltet wird. Wird er erst in zweiter oder gar dritter Instanz oder nach Zurückverweisung oder Wiederaufnahme beauftragt, wird sicherlich eine höhere Gebühr, u.a. die Höchstgebühr, angemessen sein, da dann der zu sichtende Prozessstoff, die zu lesenden Akten und auch die rechtlichen Fragen – insbesondere prozessrechtliche Fragen – eine erheblich umfangreichere Einarbeitung erforderlich machen werden. Demgegenüber wird bei einer umgehenden Einschaltung des Verteidigers unmittelbar nach Zugang eines Anhörungsschreibens die Gebühr im unteren Bereich anzusiedeln sein. Weitere Ermittlungen und rechtliche Prüfungen werden dann durch die jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten.

 

Rz. 26

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Grundgebühr nicht. Bei der Grundgebühr handelt es sich weder um eine Verfahrens- noch um eine Geschäftsgebühr. Die Anwendung der VV 1008 ist daher ausgeschlossen.

[21] AG Nürnberg 13.7.2020 – 403 Ds 604 Js 58985/15, AGS 2020, 506 = RVGreport 2020, 460.
[22] LG Karlsruhe 2.11.2005 – 2 Qs 26/05 (n.v.).
[23] AG Pirna VRR 2009, 323.

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