Die gem. § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Das ArbG hat die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Beklagte haftet gem. § 29 Nr. 2 GKG für die Hälfte der entstandenen Gerichtskosten. Die Kosten des Rechtsstreits sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, weil der gerichtlich festgestellte Vergleich keine Kostenregelung enthält (§ 98 ZPO). Eine vollständige Kostenhaftung des Klägers besteht bei dieser Sachlage gem. § 22 Abs. 2 S. 1 GKG nicht.

2. Mit der Einreichung der Klageanträge ist gem. Nr. 8210 GKG-KostVerz. eine 2,0 Verfahrensgebühr entstanden, die sich nach einem Gebührenstreitwert von insgesamt 85.666,64 EUR bestimmt. Die Bestandsstreitigkeiten sind mit dem Vierteljahresverdienst des Klägers i.H.v. 61.249,98 EUR (§ 42 Abs. 2 GKG) und der Zahlungsantrag mit 4.000,00 EUR zu bewerten. Ferner kommt dem als unechter Hilfsantrag anzusehende Antrag auf vorläufige Beschäftigung ein Wert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes i.H.v. 20.416,66 EUR zu, weil über ihn durch das Versäumnisurteil eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Dass die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, lässt diesen Wertansatz nicht entfallen. Dies führt zu einer Verfahrensgebühr i.H.v. 1.812,00 EUR und einem von der Beklagten zu tragenden Kostenanteil von 906,00 EUR (§ 34 Abs. 1 GKG).

3. Die Verfahrensgebühr ist nicht nach der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. entfallen. Die Parteien haben durch den gerichtlich festgestellten Vergleich nicht den gesamten Rechtsstreit erledigt, weil der Kläger zuvor einen Teil seiner Klage zurückgenommen hatte; es liegt deshalb lediglich ein Teilvergleich i.S.d. Vorbem. 8, S. 2 GKG-KostVerz. vor. Die Verfahrensgebühr ist auch nicht gem. Nr. 8210 Abs. 2 S. 1 GKG-KostVerz. entfallen, weil vor der Erledigung des Verfahrens ein Versäumnisurteil ergangen ist.

4. Ob ein Wegfall der Gebühren bei einer Teilklagerücknahme und einem Teilvergleich durch eine Kombination der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. und der Nr. 8210 Abs. 2 GKG-KostVerz. eintritt (so LAG Düsseldorf, Beschl. v. 22.5.2017 – 13 Ta 584/16; LAG Hessen, Beschl. v. 18.7.2016 – 2 Ta 597/14; LAG Köln, Beschl. v. 28.8.2017 – 3 Ta 122/17, NZA 2018, 1023), kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil Nr. 8210 Abs. 2 GKG-KostVerz. infolge des am 4.3.2019 erlassenen Versäumnisurteils nicht einschlägig ist. Dass danach – wie der Kläger meint – eine Kostenprivilegierung nur ausgeschlossen ist, wenn der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil erledigt wurde, trifft nicht zu. Vielmehr soll es bei einer Kostenhaftung verbleiben, wenn das Gericht eine Entscheidung treffen musste; selbst eine Gebührenermäßigung nach Nr. 8211 GKG-KostVerz. tritt im Falle eines Versäumnisurteils nicht ein. Hätte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt, müsste sie nach § 29 Nr. 1 GKG in voller Höhe für die Gerichtskosten einstehen. Durch ihren Einspruch ist ein weiterer gerichtlicher Arbeitsaufwand entstanden; dass gleichwohl die Gerichtsgebühren vollständig wegfallen sollen, obwohl kein kostenprivilegierter Gesamtvergleich abgeschlossen wurde, lässt sich argumentativ nicht begründen.

5. Die Entscheidung ergeht gem. § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; sie ist unanfechtbar.

AGS 11/2020, S. 513 - 514

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