Die Beschwerde ist unzulässig.
Die angegriffene Festsetzung des Gegenstandswerts durch das VG erfolgte für ein Verfahren, mit dem die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die griechischen Behörden für den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin zu 1) für zuständig zu erklären und auf ihre Überstellung hinzuwirken. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG (vgl. Saarländisches OVG, Beschl. v. 6.5.2020 – 2 E 124/20, juris Rn 1). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des VG ist daher gem. § 80 AsylG ausgeschlossen.
Gem. § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift ist umfassend. Er gilt nicht nur für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern erfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren. Er erstreckt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Abs. 2 RVG. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG wird durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG nicht verdrängt (vgl. Saarländisches OVG, a.a.O., Rn 2 m.w.N.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2019 – OVG 3 L 112.19, juris Rn 5 m.w.N. [= AGS 2019, 525]).
Nach der mit Wirkung v. 1.8.2013 in das RVG eingefügten Bestimmung des § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG begründet damit vorbehaltlich im RVG ausdrücklich normierter Ausnahmen einen Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (VwGO, SGG oder FGO), ohne jedoch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG zu überwinden. Bei der Einführung des § 80 AsylG (damals Asylverfahrensgesetz 1992) entsprach es nämlich dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen z.B. in Kostenangelegenheiten davon erfasst sein sollen (vgl. BT-Drucks 12/2062, 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze (vgl. Saarländisches OVG, a.a.O., Rn 4 f.). Folgte man der Gegenansicht, wonach der Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG durch die Regelung in § 1 Abs. 3 RVG verdrängt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), würde dies auch insofern zu einem Wertungswiderspruch führen, als dann in den grundrechtlich bedeutsamen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Asylbereich die Beschwerde gegen die Entscheidungen des VG nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist, während die grundrechtlich weniger bedeutsamen Entscheidungen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG auf die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten einer Überprüfung durch die zweite Instanz zugeführt werden könnten.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).