Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, das Rechtsmittel mithin unzulässig, als solches also – wie geschehen – zu verwerfen.
1. Generell ist die ablehnende Verfahrenskostenhilfe Entscheidung gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2–4 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, mit Ausnahme der in § 127 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO geregelten Fälle. Über den Wortlaut des § 127 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO hinaus ist nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. ein Rechtsmittel im Verfahrenskosten-/Prozesskostenhilfeverfahren auch dann nicht statthaft, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel aus anderen Gründen als der nicht erreichten Wertgrenze nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2011 – XII ZB 265/10, FamRZ 2011, 1138, 1139 = NJW 2011, 2434, zitiert nach juris Rn 14 ff. [= AGS 2011, 382]; ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 WF 251/13, FamRZ 2014, 676 = NZFam 2014, 420 m. Anm. Grandke).
Diese Beschränkung der Rechtsmittel im Bereich der Verfahrenskostenhilfeentscheidungen findet auch im einstweiligen Anordnungsverfahren Anwendung. Gem. § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf Nebenentscheidungen wie z.B. der Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht, weil im Verfahrenskostenhilfeverfahren kein Instanzenzug eröffnet werden kann, der über den Regelungsgegenstand hinausgeht, für den Verfahrenskostenhilfe begehrt wird (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., 2018, Rn 14; Soyka, in: MüKo-FamFG, 3. Aufl., 2018, Rn 1 a). Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung besteht gem. § 57 S. 2 FamFG nicht in den Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und nicht in den dort aufgeführten katalogmäßig aufgeführten Bereichen, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat. Inwieweit Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidungen aus den Katalogbereichen anfechtbar sind, auch wenn nicht aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden ist, wird in der obergerichtlichen Rspr. uneinheitlich behandelt (vgl. eingehend OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.).
2. Auf dieser gesetzlichen Grundlage steht der Antragstellerin ein Rechtsmittel gegen die in dem angefochtenen Beschl. d. AG erfolgte Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel zu. Der Rechtsmittelausschluss des § 57 S. 1 FamFG für Entscheidungen im Verfahren der einseitigen Anordnung in Familiensachen greift vorliegend uneingeschränkt ein, da die zu entscheidende Fallgestaltung materiellrechtlich weder in eine der Katalogbereiche des § 57 S. 2 FamFG fällt noch aufgrund einer mündlichen Erörterung entschieden wurde.
3. Wegen der hiernach fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin und der hierdurch bedingten Unzulässigkeit bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Antragstellerin angegriffenen Erwägungen des AG, mit denen es die Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung im einstweiligen Anordnungsverfahren verneint hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren gegen Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfeentscheidungen nicht statt. Da die sofortige Beschwerde der Antragstellerin verworfen wird, fällt eine von der Beschwerdeführerin zu tragende Gerichtsgebühr an (vgl. Geimer/Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, Rn 53 zu § 127).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
AGS 11/2020, S. 524 - 525