Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe; Anfechtbarkeit von Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschlüssen im Verfahren der einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 57 S. 1 FamFG erstreckt sich (abseits der Ausnahmetatbestände des § 57 S. 2 FamFG) auch auf Nebenentscheidungen, wie z.B. der Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht.
Normenkette
FamFG § 57 Sätze 1-2, § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2-4
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen 19 F 245/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 4.9.2019 - II-3 WF 134/19 - wird verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I) Die beteiligten Eheleute leben seit dem 22.12.2018 (zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung) getrennt. Die Antragstellerin zog mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern nach Durchführung von Renovierungsarbeiten am 6.7.2019 in eine von ihr ab dem 1.5.2019 angemietete Wohnung.
Sie begehrt vom Antragsgegner die Herausgabe der in der vormals ehelichen Wohnung verbliebenen Kücheneinrichtung. Nachdem der Antragsgegner die Herausgabe der Küche abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.8.2019, eingegangen bei Gericht am 13.8.2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, "im Wege der teilweise vorläufigen Hausratsaufteilung während des Getrenntlebens der Parteien dem Antragsgegner aufzugeben, die in der Wohnung des Antragsgegners in Kleve, C....straße ... (frühere eheliche Wohnung) Küche (...) bestehend aus (nachfolgend näher aufgeführten) Gegenständen des Einbauküchenprogramms Laser der Firma D.... GmbH & Co. KG an die Antragstellerin herauszugeben:".
Gleichzeitig hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den oben näher beschriebenen Antrag beantragt. Der Antragsgegner ist dem Herausgabebegehren der Antragstellerin entgegengetreten, wobei er sich zum einen auf seine von ihm näher begründete Alleineigentümerstellung im Hinblick auf die herausverlangten Kücheneinrichtungsgegenstände und zum anderen auf eine fehlende, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch erforderliche Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung berufen hat.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.9.2019 zugestellten - Entscheidung den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht über die hinreichenden Erfolgsaussichten verfüge. Es könne dahinstehen, ob der für eine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche Anordnungsanspruch auf Seiten der Antragstellerin gegeben sei, wogegen mit Blick darauf Zweifel bestünden, dass Sachvortrag fehle, ob die Einbauküche überhaupt Hausratsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB oder durch Einbau wesentlicher Bestandteil der - im Eigentum des Antragsgegners - stehenden Eigentumswohnung geworden ist. In jedem Fall könne ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts nicht festgestellt werden. Auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen des Amtsgerichts wird verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 17.9.2019 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom selben Tag, mit der diese im Einzelnen Einwände gegen die Darlegungen des Amtsgerichts zu einer fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung erhielt. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält im Übrigen das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel für unzulässig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II) Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, das Rechtsmittel mithin unzulässig, als solches also - wie geschehen - zu verwerfen.
1. Generell ist die ablehnende Verfahrenskostenhilfe Entscheidung gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2-4 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, mit Ausnahme der in § 127 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO geregelten Fälle. Über den Wortlaut des § 127 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO hinaus ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsmittel im Verfahrenskosten-/Prozesskostenhilfeverfahren auch dann nicht statthaft, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel aus anderen Gründen als der nicht erreichten Wertgrenze nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.5.2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138, 1139 = NJW 2011, 2434, zitiert nach juris Rz. 14ff; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2013 - 5 WF 251/13 - FamRZ 2014, 676 = NZFam 2014, 420 m. Anm. Grandke).
Diese Beschränkung der Rechtsmittel im Bereich der Verfahrenskostenhilfeentscheidungen findet auch im einstweiligen Anordnungsverfahren Anwendung. Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweilig...