Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
1) Die Klägerin hat die für die Beschwerde maßgebliche Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG von zwei Wochen nicht gewahrt.
a) Erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nach § 33 RVG (st. Rspr. der Kostenkammern des LAG Berlin-Brandenburg, z.B. v. 10.7.2017 – 17 Ta (Kost) 6030/17, Rn 5 [= AGS 2017, 410]; so u.a. auch Hessisches LAG – 1 Ta 483/10; LAG Rheinland-Pfalz v. 4.6.2012 – 1 Ta 104/12, Rn 7; LAG Sachsen-Anhalt v. 15.3.2004 – 11 Ta 35/04, Rn 11; LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2011 – 6 Ta 198/11, Rn 18 [= AGS 2012, 487]; LAG Hamburg v. 26.1.2016 – 6 Ta 29/15, Rn 8 [= AGS 2016, 417]; Schwab/Maatje, NZA 2011, 769 ff., 771; a.A. heute z.B. noch LAG Düsseldorf v. 19.3.2018 – 4 Ta 466/17, Rn 4 [= AGS 2018, 230]; LAG Baden-Württemberg v. 13.1.2016 – 5 Ta 93/15, Rn 9 [= AGS 2016, 422], allerdings unter Anwendung des § 33 RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen ist unter Aufgabe seiner früheren Rspr., z.B. v. 25.7.2011 – 5 Ta 77/11).
b) Die Beschwerdekammer folgt weiterhin der Auffassung, dass nach Abschluss eines Vergleichs § 33 RVG Anwendung findet. Die Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG dient vor allem dem Zweck, die Höhe der Gerichtsgebühren zu bestimmen. Sind Gerichtsgebühren nicht (mehr) zu erheben, fehlt ein Anlass für diese Wertfestsetzung. Dem Interesse des Rechtsanwalts, seine Gebühren berechnen zu können, wird durch die sachnähere Wertfestsetzung nach § 33 RVG ausreichend Rechnung getragen, bei der es allein um die anwaltliche Vergütung geht. Dass eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG für die anwaltliche Vergütung nach § 32 Abs. 1 RVG bindend sein kann, ändert nichts daran, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren "für die Gerichtsgebühren" erfolgt und bei einem Wegfall der Gerichtsgebühren ohne Gegenstand ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 10.7.2017 – 17 Ta (Kost) 6030/17, Rn 5 [= AGS 2017, 410]; eingehend LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2011 – 6 Ta 198/11 [= AGS 2012, 487]).
2) Das ArbG hat den Gegenstandswert demgemäß zutreffend nach § 33 RVG festgesetzt und den Beschluss mit einer ebenfalls zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Das war hier nicht der Fall.
AGS 11/2020, S. 519