Das LAG entschied, dass unabhängig der bestehenden Streitfrage (s. III.) die Gerichte immer auch im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens auf eine weitere Glaubhaftmachung abstellen können. Unter dieses Recht falle nicht nur die Abgabe einer Versicherung an Eides statt, sondern auch die das Verlangen, Originale der übersandten Erklärungen und Anträge anzufordern. Entsprechende Auflagen an die Glaubhaftmachung sollten zwar verhältnismäßig sein. Wenn die Auflagen indes begründet (z.B. fehlende Angaben über Einnahmen oder Vortrag über fehlendes Einkommen) oder aber auch einfach ohne nennenswerten Aufwand und Kosten umgesetzt werden können, sei dies nicht zu beanstanden.

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