Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherer. Ihre Versicherungsnehmer mandatierten die beklagte Rechtsanwaltssozietät mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Bank. Hierfür wurde Deckung für das Klageverfahren in erster Instanz erteilt, nicht jedoch auch für vorherige die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Auf eine Rechnung der Beklagten zahlten die Versicherungsnehmer die Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit an die beklagte Anwaltskanzlei.

Der Rechtsstreit der Versicherungsnehmer gegen die Bank endete mit einem Vergleich. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Zudem hatte die Bank auf die außergerichtlichen Kosten der Versicherungsnehmer an die Versicherungsnehmer 2.042,51 EUR zu zahlen, was 50 % der Gesamtkosten entsprach. Das Gericht überwies aufgrund einer Kostenrechnung an die Beklagte als Prozessbevollmächtigte der Versicherungsnehmer unverbrauchte Gerichtskosten i.H.v. 2.772,00 EUR. Die Beklagten teilten der Klägerin diese Rückzahlung und die Erstattung der hälftigen weitere Gerichtgebühr durch die Bank i.H.v. 873,00 EUR mit. Von dem Gesamtbetrag von 3.645,00 EUR seien 50 % der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und die Kosten für die Einholung der Deckungszusage i.H.v. 958,19 EUR abzuziehen. Den Restbetrag i.H.v. 644,29 EUR überwiesen die Beklagten an die Klägerin. Nachdem die Klägerin die Beklagten zur Auskehr der einbehaltenen und verrechneten Gerichtskosten aufgefordert hatte, erklärten die Beklagten namens und in Vollmacht der Versicherungsnehmer die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch für die von diesen an die Beklagten gezahlten Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit und der Einholung der Deckungszusage.

Das AG hat die auf Zahlung von 2.127,71 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG (Urt. v. 6.3.2020 – 4 S 227/18) die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

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