Die Entscheidung der Einzelrichterin des Bay. VGH bedarf einiger Anmerkungen.
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Dass die Berichterstatterin die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG als zulässig angesehen hat, ist Unsinn. Vorliegend handelte es sich nicht um einen Rechtsbehelf betreffend den Gerichtskostenansatz, sondern um eine Beschwerde gegen die Entscheidung des VG im Kostenfestsetzungsverfahren. Die hierfür maßgeblichen Verfahrensvorschriften finden sich vielmehr in der VwGO. Gem. § 165 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten, wobei § 151 VwGO entsprechend gilt. Deshalb kann gem. § 151 S. 1 VwGO gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts (in der Praxis vielfach als "Erinnerung" bezeichnet) beantragt werden. Gem. § 151 S. 3 VwGO gelten die §§ 147 bis 149 VwGO entsprechend. Gem. § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Beschwerde gegen den auf eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergangenen Beschluss des VG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Gem. § 148 Abs. 1 VwGO hat das VG der Beschwerde abzuhelfen, soweit es die Beschwerde für begründet erachtet. Anderenfalls hat das VG die Beschwerde unverzüglich dem OVG vorzulegen. Dieses entscheidet gem. § 150 VwGO über die Beschwerde durch Beschluss. Gem. § 146 Abs. 3 VwGO – und nicht etwa gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG – ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist deshalb hier die Entscheidung der Einzelrichterin des Bay. VGH, die zu Unrecht § 66 GKG angewandt hat, nur eher zufällig richtig.
2. Anrechnung der Geschäftsgebühr
Die Ausführungen des Bay. VGH zu den Voraussetzungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr sind zwar richtig. Die Richterin ist jedoch mit ihren Ausführungen "zu kurz gesprungen". Wenn Rechtsanwalt X, der zunächst für die Beigeladenen als Prozessbevollmächtigter tätig war und der einen Schriftsatz mit Klageabweisungsantrag eingereicht hat, im Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist, so wäre die ihm hierfür entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV auf die für den Klageabweisungsantrag nach Nr. 3100 VV angefallene Verfahrensgebühr teilweise anzurechnen. Folglich hätte der Bay. VGH diese Frage erst einmal klären müssen. Wäre bei Rechtsanwalt X eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, so hätte der Bay. VGH sich mit der Frage befassen müssen, ob der Anwaltswechsel auf Seiten der Beigeladenen (Rechtsanwalt M für Rechtsanwalt X) notwendig gewesen ist. Denn für die weitere Vertretung durch Rechtsanwalt M sind dann den Beigeladenen insoweit Mehrkosten entstanden, als bei Rechtsanwalt M keine teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf seine Verfahrensgebühr durchzuführen wäre. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (bei Rechtsanwalt X) wäre jedoch, dass einer der in § 15a Abs. 2 RVG bestimmten Tatbestände erfüllt wäre. Von einem OVG bzw. VGH hätte man erwarten können, dass diese Fragen jedenfalls erörtert werden.
3. Vorlage der Prozessvollmacht
Insoweit ist den Ausführungen des Bay. VGH weitgehend zuzustimmen.
a) Nachreichen der Prozessvollmacht
Geht das Prozessgericht ausdrücklich oder stillschweigend von einer wirksamen Prozessvollmacht des für die erstattungsberechtigte Partei auftretenden Rechtsanwalts aus, sind die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens und auch das Gericht hieran gebunden (OLG Bamberg JurBüro 1977, 1439; KG RVGreport 2008, 194 [Hansens] = AGS 2008, 507). Dies wird damit begründet, dass der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei mit Erlass der Kostengrundentscheidung bereits dem Grunde nach zuerkannt worden ist. Die Kostenfestsetzung betrifft jedoch nur die Höhe des Erstattungsanspruchs. Daraus folgt, dass jegliches Verteidigungsvorbringen gegen den Grund des Anspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung findet. Dies gilt auch für den Einwand des Mangels der Prozessvollmacht. Nach Auffassung des KG (a.a.O.) hätten hier die Beigeladenen die Prozessvollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorlegen müssen. Um unnötige Auseinandersetzungen im Kostenfestsetzungsverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch – wie hier auch die Beigeladenen verfahren sind –, die Prozessvollmacht auf entsprechende Rüge des erstattungspflichtigen Gegners zu den Gerichtsakten einzureichen.
b) Keine rückwirkende Genehmigung der Prozessführung
Die weiteren Ausführungen der Einzelrichterin des Bay. VGH, durch Nachreichung der – auch später ausgestellten – Prozessvollmacht könne die bisherige – auch faktische- Prozessführung rückwirkend genehmigt werden, halte ich für falsch. Mangels gegenteiliger Ausführungen in dem Beschluss des Bay. VGH ...