Unter diesem Tagesordnungspunkt wurde eine zu begrüßende Entscheidung des BSG[6] zu den Kostenerstattungsansprüchen gem. § 63 SGB X vorgestellt und erläutert.

Dort wurde entschieden, dass den Aufrechnungen von Kostenerstattungsansprüchen nach § 63 SGB X ein Aufrechnungsverbot entgegenstehe.

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