[Ohne Titel]
Die 79. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern fand am 4.9.2021 statt und wurde von der Rechtsanwaltskammer Hamburg ausgerichtet.
I. Erste Präsenzveranstaltung nach 1,5 Jahren
Der Gebührenreferentenkonferenz in Hamburg kam diesmal in mehrfacher Hinsicht eine besondere Bedeutung zu:
Nachdem aufgrund der Corona-Bestimmungen immerhin 3 Gebührenreferentenkonferenzen ausgefallen waren, freuten sich alle Mitglieder dieser Konferenz, endlich wieder persönlich zusammenzutreffen.
Die Zugehörigkeit des Verfassers dieses Beitrages hat aufgrund des Ausscheidens aus dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nach mehr als 25 Jahren ein Ende gefunden, wovon allein 13 Jahre die Stellung eines Vorsitzenden betrafen. Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand am 7.12.2020 führte Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Herbert P. Schons die Tätigkeit kommissarisch einschließlich der Sitzung am 4.9.2021 fort.
Für die freundliche Aufnahme und die hervorragende Gastfreundschaft für diese besondere Veranstaltung gilt der Dank aller der Rechtsanwaltskammer Hamburg und der Dank des Unterzeichneten insbesondere für die freundliche Verabschiedung vom Amt des Vorsitzenden und die vom Präsidenten der Kammer persönlich ausgesprochenen Worte.
Schließlich war aber auch die Wahl eines neuen Vorsitzenden aus den oben genannten Gründen erforderlich. Den Vorsitz und den von der Rechtsanwaltskammer Koblenz vor vielen Jahren überreichten "Kochlöffel" übernimmt nun der Kollege Dr. Wulf Albach aus Frankfurt, der die nächste Sitzung im Frühjahr 2022 in Düsseldorf leiten wird.
Die Sitzung selbst wurde vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Hamburg, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke zutreffend eingeleitet, in dem er auf die diversen Gesetze hinwies, die zum 1.10.2021 inzwischen in Kraft getreten sind, und diese thematisierte.
Zu Recht wurde bereits in seiner Rede die Frage aufgeworfen, was denn heute unter einer Inkassodienstleistung überhaupt noch zu verstehen sei, wenn man die aktuelle Sichtweise des BGH auslege. Zu diesem Zeitpunkt, also am 4.9.2021, war die für viele durchaus überraschende Entscheidung des BGH zum Smart Law noch nicht getroffen. Und auch die Frage nach der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Einzelfall ist bis heute noch nicht ausreichend beantwortet.
II. Bericht aus dem BRAK-Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung
Der neugewählte Vorsitzende des BRAK-Ausschusses, Dr. Wulf Albach, gab anschließend einen Überblick über die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetze und jene, die mittlerweile zum 1.10.2021 in Kraft getreten sind.
Es folgte eine durchaus kritische Auseinandersetzung sowohl mit den neuen Gesetzen als auch mit der aktuellen Rspr. des BGH zum sogenannten Legal Tech und zur Stellung der Anwaltschaft auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt.
Diskutiert wurde ferner die Frage, auf welchem Wege man nach dem soeben verabschiedeten Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) noch weitere Verbesserungen herbeiführen könne. Es bestand Einigkeit darüber, dass es jedenfalls ein Ziel des weiteren Vorgehens sein müsse, in jeder Legislaturperiode eine Gebührenanpassung in Angriff zu nehmen.
III. Stundensatz bei Honorarvereinbarungen mit einer 15-Minuten-Zeittaktklausel
Hier konnte die Diskussion aus Koblenz aufgenommen werden, nachdem der BGH in der Entscheidung vom 13.2.2020 nun endgültig entschieden hatte, dass eine 15-Minuten-Zeittaktklausel nicht mehr akzeptiert werden könne. Die Entscheidung des BGH sorgt jedenfalls für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
IV. Wahl eines neuen Vorsitzenden und Bestimmung eines neuen Sachverständigen
Anlässlich der oben erwähnten Wahl eines neuen Vorsitzenden sprachen sich die Gebührenreferenten aufgrund eines Antrages aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm einstimmig dafür aus, den scheidenden Vorsitzenden zum neuen Sachverständigen als Nachfolger von Herrn VorsRiLG a.D. Heinz Hansens zu wählen. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Herbert P. Schons nahm naturgemäß mit großer Freude diese Ehrung an und erinnerte sich im Stillen an das Lied: "Niemals geht man so ganz."
V. Masseninkassoangelegenheiten
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hatte im Vorfeld der Tagung im Hinblick auf eine Entscheidung des IV. Strafsenats des BGH vom 14.3.2019 angefragt, wie man mit diesem Urteil umgehen wolle.
Nach eingehender Diskussion fassten die Gebührenreferenten einstimmig folgenden Beschluss:
Eine anwaltliche Tätigkeit wird nicht dadurch zu einer nichtanwaltlichen Tätigkeit, wenn sie ganz oder teilweise automatisiert erbracht wird.
VI. Überprüfung der Angemessenheit der Anzahl der aufgewendeten Stunden
Aufgrund einer zumindest missverständlichen Kommentierung in einem RVG-Kommentar in der neuesten Auflage wurde diskutiert, inwieweit ein Gericht von der Gebührenabteilung einer Rechtsanwaltskammer auch Antwort auf die Frage erwarten könne, ob der Zeitaufwand nachvollziehbar dargelegt sei.
Die sehr eingehende Diskussion ergab letztendlich folgendes Meinungsbild:
Die Beurteilung der Plausibilität der aufgewendeten Stunden und der Abrechnung fällt nicht in die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern und eine solche ist auch nicht über § 73 Abs. 2 S. 8 BRAO zu b...