1. Verfahrensrechtliches
Es ist meist ungehörig, wenn Gerichte einen in der "Ich-Form" gestellten Antrag eines Rechtsanwalts als einen – unzulässigen – Antrag des durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwerten Rechtsanwalts in eigener Sache sehen. Im Regelfall ergibt sich schon aus den sonstigen Formulierungen in dem Schriftsatz, dass der Rechtsanwalt mit seinem Antrag keine eigenen Interessen verfolgt, was mangels eigener Beschwer auch unsinnig wäre, sondern vielmehr die Interessen seines Mandanten. Deshalb hat das OVG Lüneburg den von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) vom 29.7.2021 auch zu Recht als einen im Namen der Antragstellerin gestellten Antrag ausgelegt. In der Praxis sieht man leider nicht selten, dass die Gerichte einen in der "Ich-Form" gestellten Antrag des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten schnell einmal als unzulässig zurückweisen. Damit ist die Sache vom Tisch und das Gericht erspart sich Überlegungen zur Begründetheit des Antrags bzw. Rechtsmittels. Tatsächlich ergeben sich kaum einmal Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt einen unzulässigen Antrag bzw. ein unzulässiges Rechtsmittel einlegen wollte. Hat das Gericht gleichwohl Zweifel daran, ob das Rechtsmittel im Namen der vertretenen Partei eingelegt worden ist, so sollte das Gericht nachfragen, in wessen Namen der Rechtsanwalt seinen Schriftsatz gefertigt hat. Ich habe in meiner Praxis keinen Fall erlebt, in dem ein Anwalt auf eine entsprechende Nachfrage erklärt hat, der Antrag/das Rechtsmittel sei – unzulässiger Weise – im eigenen Namen eingelegt worden.
2. Terminsgebühr
a) Die Begründung des OVG Lüneburg
Das OVG Lüneburg hat seine Prüfung, ob eine Terminsgebühr für Besprechungen angefallen ist, zu Unrecht darauf beschränkt, dass auf der Basis der von dem Richter mit den Rechtsanwälten getrennt geführten Gesprächen ein Vergleich geschlossen sein muss. Auch das Thür. OVG (AGS 2021, 31 [Hansens]) hat den Anfall der Terminsgebühr nicht vom Abschluss eines Vergleichs abhängig gemacht. In jenem Fall war noch nicht einmal ersichtlich, dass der Berichterstatter Telefongespräche mit beiden Parteienvertretern geführt hatte.
Für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen genügt es nach der insoweit eindeutigen Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV, dass der Anwalt an Besprechungen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Ein Erfolg, wie etwa ein Vergleichsschluss hinsichtlich der Hauptsache, ist somit nicht erforderlich.
b) Einzelgespräche des Anwalts mit dem Richter
Ob eine Terminsgebühr für Besprechungen dann anfallen kann, wenn der Rechtsanwalt Besprechungen allein mit dem Gericht oder dem Berichterstatter geführt hat, ist seit jeher umstritten.
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Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rspr. lösen derartige Besprechungen allein mit dem Gericht die Terminsgebühr nicht aus (so OLG Koblenz RVGreport 2005, 430 [Hansens] = AGS 2005, 479 m. Anm. Hansens = AnwBl. 2005, 794; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2012, 15 m. Anm. N. Schneider; LAG Schleswig-Holstein AGS 2019, 177; Hansens, RVGreport 2007, 375, 377). |
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Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen (LSG NRW RVGreport 2010, 221 [Ders.]; LG Freiburg AGS 2007, 296 m. abl. Anm. N. Schneider; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Vorbem. 3 VV RVG Rn 193 r unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der Vorauflage). |
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Führt der Rechtsanwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet, soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2011, 341 [Ders.], dem folgend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 193 p die Terminsgebühr anfallen. Gegenteiliger Auffassung sind das OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; das OVG Bremen RVGreport 2015, 304 [Ders.] = AGS 2015, 272 und das FG Baden-Württemberg RVGreport 2015, 140 [Ders.] = AGS 2015, 123. |
Geht man davon aus, dass Einzelbesprechungen des Richters mit den jeweiligen Rechtsanwälten grds. die Terminsgebühr für Besprechungen auslösen können, so könnte hier durchaus die Terminsgebühr angefallen sein. Denn immerhin waren die Gespräche des Berichterstatters des Beschwerdesenats mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners darauf gerichtet, das Eilbeschwerdeverfahren (ohne gerichtliche Entscheidung) zu erledigen. Die Gebührenrechtslage wäre jedoch eindeutiger gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, nachdem er von dem Berichterstatter des Senats über die von ihm mit dem Gegenanwalt geführten Telefonate unterrichtet worden war, selbst zum Telefonhörer gegriffen hätte und den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mit dem Ziel der Erledigung des Eilbeschwerdeverfahrens angerufen hätte.
3. Erledigungsgebühr
Insoweit ist den Ausführungen des OVG Lüneburg zuzustimmen. In subjektiver Hinsicht erf...