Für die Erstattungsfähigkeit der in einem gerichtlichen Verfahren über eine Inkassoforderung anfallenden Anwaltskosten gilt § 91 Abs. 2 ZPO. Danach sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Vergütung des Rechtsanwalts (Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 S. 1 RVG) ergibt sich dabei aus den Vorschriften des RVG.

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