Die durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften bei der Einigungsgebühr vorgenommenen Änderungen in § 31b RVG (Ermäßigung des Gegenstandswerts) und in Nrn. 1000 Nr. 2, 1003 und 1004 VV (Ermäßigung des Gebührensatzes) betreffen Zahlungsvereinbarungen. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Ratenzahlung oder eine Stundung vereinbart wird.[2] Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis besteht bei einer Zahlungsvereinbarung nicht mehr. Wenn der Einigungsvertrag dagegen Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, fällt die Einigungsgebühr unter Nr. 1000 Nr. 1 VV.

[2] Vgl. BT-Drucks 19/23484, 26; vgl. auch LG Gera AGS 2020, 322.

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